Zuschuss Mutterschaftsgeld 2. Kind und Steuerklassenwechsel

Hallo zusammen, sorry ich muss leider nochmal nachfragen, da dieses Urteil 5 AZR 378/20 (Link: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/08/5-AZR-378-20.pdf) doch zu etwas Verwirrung geführt hat.

Ausgangssituation:
Vor dem 1. Kind habe ich Vollzeit in Steuerklasse 3 gearbeitet. Nach der Geburt habe ich EZ genommen und nach über 1 Jahr bin in TZ in EZ mit Steuerklasse 5 wieder eingestiegen. Jetzt bin ich Schwanger mit meinem 2. Kind. Die laufende EZ und die TZ werde ich zum neuen Mutterschutz beenden, somit bekomme ich den Zuschuss auf der Basis meines Vollzeitgehalts.

Frage nun: Wird der Zuschuss mit meiner alten Steuerklasse 3 oder mit meiner jetzigen Steuerklasse 5 berechnet?

Bei dem Urteil ging es um eine Frau die nicht während der EZ gearbeitet hat und somit waren ihre letzten 3 abgerechneten Monate, die vor der 1. EZ. Das Gericht hatte bei ihr entschieden, dass die Steuerklasse 3 anzuwenden ist. Ich hingegen habe aber in TZ während der EZ gearbeitet und meine letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn des neuen Mutterschutzes werden voraussichtlich in Steuerklasse 5 sein.

Hatte schon mal jemand so einen Fall? Oder arbeitet jemand in der Lohnbuchhaltung?

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Ich weiß jetzt nicht, ob das mit der Steuerklasse relevant ist.

Ich war durchgehend in Steuerklasse 4, ansonsten ist meine Situation die gleiche wie deine.
Ich erhalte den Arbeitgeberzuschuss auf Basis meine Gehalts von vor dem ersten Mutterschutz, als ich noch Vollzeit gearbeitet habe.
Da das bei dir auch der Fall sein müsste, sollte da eigentlich dann Steuerklasse 3 maßgeblich sein.

Bearbeitet von niesi85
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Es bleibt auch nach Sicht dieses Urteils bei der Schlussfolgerung dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mit der im Bemessungszeitraum geltenden Steuerklasse durchzuführen ist. Das lässt sich aus der Urteilsbegründung recht gut herleiten.

Dabei ist es unabhängig ob du TZ in EZ gearbeitet hast oder nicht.
Durch das Beenden der EZ und damit der TZ in EZ verschiebt sich unstrittig der Bemessungszeitraum auf die 3 Monate vor der Elternzeit/1. Mutterschutz. Somit ist die Steuerklasse aus diesem Zeitraum relevant, da dir der Unterschiedsbetrag zum damaligen Netto-Lohn gezahlt werden muss. Anders würde es sich verhalten wenn du die Elternzeit nicht beendet hättest, dann wäre der Anspruch aus dem Teilzeitgehalt entstanden und der dort vorliegenden Steuerklasse.

Eine andere Betrachtungsweise würde auch nicht zulässig sein, da ja dann Frauen die TZ in Elternzeit arbeiten und eine ungünstigere Steuerklasse wählen für diesen Zeitraum, benachteiligt würden gegenüber den Frauen die die
Steuerklasse wechseln aber nicht TZ in EZ arbeiten.

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Danke für deine Antwort, aber wie sicher bist du dir? Weil anhand des Urteils lese ich nirgends heraus, das es auch für die in TZ während der EZ arbeitenden Mütter gilt. Es geht bei mir um einen erheblichen Unterschied zwischen Steuerklasse 3 zu 5, das sind locker für 14 Wochen 3.000 bis 4.000 Euro, daher müsste ich das genau wissen.

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Da bin ich mir ziemlich sicher, bin aber wie gesagt kein Anwalt.

Der Leitsatz aus dem Urteil schliesst ja die TZ in EZ arbeitenden nicht aus und auch die Begründung sagt ja klar aus das keine Neu-Berechnung nach Lohnausfallprinzip besteht sondern auf die tatsächlichen Zeiträume abgezielt wird.

siehe auch https://www.arbeitgeberversicherung.de/AGV/DE/UmlageverfahrenU2/U2_Mutterschaftsgeld/node.html ganz unten unter Punkt 'Schwan­ger in der El­tern­zeit: Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld' : "Vorzeitige Beendigung der Elternzeit, Teilzeitarbeit bei eigenem Arbeitgeber in der Elternzeit:
Ihre Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld aus dem Einkommen vor der Elternzeit.
Sollte im Einzelfall das Einkommen in der Elternzeit höher sein, erfolgt die Berechnung aus diesem Einkommen."

Auch hier wird auf das Einkommen und den Berechnungszeitraum von vor der EZ verwiesen https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/mutterschaftsgeld-2-berechnung-des-entgelts_idesk_PI42323_HI663407.html

Du kannst ja nochmal bei Krankenkasse und beim BMFSFJ nachfragen das schreibt hier auch nichts von einer Neuberechnung bei Steuerklassenwechsel https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen

Das Urteil ist ja nur dadurch entstanden das ein AG das falsch abgerechnet hat (falsche Lohnausfallmethode) und daher auch genau auf diesen Fall begründet, wobei man die Begründung stichhaltig auch übernehmen kann. Hier nochmal gut erläutert: https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/der-zuschuss-zum-mutterschaftsgeld-und-die-lohnsteuerklasse-3227372

Auch hast du hinsichtlich der Teilzeit in Elternzeit laut MuSchG ja auch ein Wahlrecht welcher Zeitraum der Referenzzeitraum sein soll falls das Einkommen in TZ in der EZ höher als vorher ist (kann ja vorkommen falls vorher auch nur TZ gearbeitet wurde)

Mal angenommen dein AG würde mit der falschen, aktuellen Steuerklasse neu berechnen und du würdest klagen, warum sollte das Gericht jetzt plötzlich anders entscheiden und hier definieren nur da du TZ in EZ gearbeitet hast, soll zwar das Nettoentgelt aus dem Berechnungszeitraum vor der EZ greifen(diese Logik ist ja sowieso unstrittig) aber mit der geänderten Steuerklasse neu berechnet werden. das wäre sehr unwahrscheinlich und ja auch komplett konträr zum vorigen Urteil.