Update Teil-BV und Urlaubsanspruch

Hallo nochmal!

Ich dachte eigentlich, ich wüsste nach der letzten Antwort nun Bescheid.
Nun gibt es ein Update.
Mein AG möchte während der Urlaubswoche mein Teil-BV rausnehmen und mir für die Woche Urlaubsgeld zahlen.
Damit würden mir statt 2 Tagen, an denen ich z.Zt. arbeite 5 Tage abgezogen werden.
Ich dachte, ich muss nur für die 2 Tage im Teil-BV die Urlaubstage nehmen.
Habe dort widersprüchliche Dinge beim recherchieren gefunden.
1x Dass der Urlaub genau wie beim vollen BV nicht gekürzt werden darf und ich nur die für die eingesetzten Tage Urlaub beantrage(so auch die letzte Antwort).
1x Dass während des Erholungsurlaubs kein BV besteht und man nicht geschützt werden muss am Arbeitsplatz und daher Urlaubsgeld gezahlt wird.

Was ist nun richtig?
Weiß das jemand genau?

Viele Grüße
Orchi

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Dein Chef wird dir doch dann auch für FÜNF Tage Urlaubsgeld bezahlen, oder?
Dann passt es doch.

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Das natürlich,ja.
Aber so wäre es ja sinniger, wenn ich 2 Tage Freizeitausgleich nehmen würde, anstatt 5 Tage Urlaub.
Irgendwas stimmt da doch nicht.
Jemand im kompletten BV wird ja auch nicht für seinen Urlaub aus dem BV gelöscht und dann mit Urlaubsgeld entlohnt, sondern bleibt im BV und behält die Urlaubstage.
Laut dem §24 MuSchG verstehe ich es so, dass mir da auch nur 2 Tage Urlaub abgezogen werden dürften.
Will da natürlich kein Fass für aufmachen, da ich mich freue, dass ich noch etwas tun kann, aber möchte schon, dass es seinen korrekten Gang hat.

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Ich würde da nochmal nachfragen und auch nach dem Gesetzestext fragen.
Da geht's ja dann jetzt schon um ne Menge Urlaub wahrscheinlich!
Mein Chef hat mir z.b. im Mutterschutz kein weihnachtsgeld bezahlt und ich glaube ihm tatsächlich, dass er es nicht wusste.
Ich fand es komisch, weil doch zumindest der Steuerberater, den er für die Gehälter engagiert hat, dass wissen müsste. Eine Freundin aus dem Bereich meinte aber, dass solche Fälle mega oft falsch gemacht werden.
Also, auf jedenfall Nachfragen!!!

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Ein Teil-BV kann man nicht einfach aufheben wie man will, entweder es liegt vor oder nicht.
Wenn es vorliegt gilt die Zeit die man angewiesen wird zum Arbeiten wie ein Dienstplan.
Bist du für bestimmte Tage geplant und möchtest frei nehmen musst du an diesen Tagen Urlaub nehmen. Da gibt es auch gar keine andere rechtliche Grundlage.

Es gab mit alten Urteilen die rechtliche Auffassung das bereits beantragter und genehmigter Urlaub als Urlaub genommen werden muss wenn er vor dem Eintritt des BVs beantragt und genehmigt wurde. Diese Ansicht haben die BAG inzwischen revidiert.

Hier ist das sehr gut erklärt und begründet:
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/urlaubsgewaehrung-bei-beschaeftigungsverbot
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-575-15/

Lege das deinem Chef nahe, da kann er ja rechtlich mit der Personal/Rechtsabteilung überlegen ob sie bei ihrer Ansicht bleiben.

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Danke für die Antwort und die Links.
Ich werde da morgen nochmal mit der Personalabteilung Rücksprache halten.
Das mit dem für 1 Woche aufheben fand ich auch sehr widersprüchlich.

Ich kann danach ja gern nochmal berichten.