Guten Tag,
ich habe 2020 mein erstes Kind bekommen(bis zur 20. Woche habe ich im Homeoffice gearbeitet( Mai) und bekam wegen Komplikationen ein BV. Urlaub hatte ich wenig genommen und durch meine Frühgeburt war ich bis Dezember in Mutterschutz. Danach war ich eigentlich bis August 24 in Elternzeit, habe im Mai aber vorzeitig beendet da unser 2. Kind auf die Welt kam. Wieder habe ich 24 Monate Elternzeit beantragt. Heute bekam ich eine Email auf meine Privatadresse dass ich Urlaub bis zum 31.12.23 nehmen muss, da dieser sonst verfallen würde. Ich bin ja aber noch in Elternzeit und auch beziehe ich noch Elterngeld. Daher kann ich ja gar keinen Urlaub nehmen. Ist das so rechtens? Darf mein Urlaub aus 20 und 22 zu „gestrichen“ werden? Ich hatte eigentlich vor mir dem urlaub(wären fast 10 Wochen) die Eingewöhnung abzudecken. LG
Darf mein Urlaub verfallen?
Dein Urlaub darf nicht verfallen, hier das entsprechende Gesetz dazu
Urlaub aus Vorjahren verfällt, auch wenn er wegen Elternzeit, Mutterschutz oder Krankheit nicht genommen werden konnte, nach drei Jahren, da es dem AG nicht zuzumuten ist, die Ansprüche maximal lange vorzuhalten/aufzusummieren. Dazu gibt es auch EuGH-Rechtsprechung. Es ist also richtig, dass dein Resturlaub aus 2020 Ende 2023 verfällt.
Das wäre ja aber der Urlaub nur aus 2020, nicht aber der aus 22.
Hättest du da zufällig die Quelle deiner Information? Ich finde beim EuGH nur was zur möglichen Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit, nicht aber dass sie komplett verfallen darf.
Das stimmt nicht.
Richtig ist, es gibt ein EuGH Urteil. Dieses besagt folgendes:
Bei Langzeiterkrankten tritt ein Verfall oder eine Verjährung nicht ein, wenn der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Mitwirkungspflicht heißt, er muss dem Mitarbeiter die Anzahl der Resturlaubstage nennen, den Mitarbeiter zum Nehmen des Urlaubs auffordern und ihm ermöglichen, den Urlaub zu nehmen.
Die Rechtsprechung, gerade die des EuGH war in den letzten Jahren diesbezüglich extrem arbeitnehmerfreundlich.
Bei Elternzeit und MuSchu gelten das MuSchG und das BEEG. Danach ist der Urlaub nach der EZ im gleichen oder Folgejahr zu gewähren. Er verjährt auch nicht innerhalb der drei Jahre. Geht ja schon gar nicht, wenn man drei Jahre Anspruch auf EZ hat.
Hier nur mal ein Auszug aus der Personaler-Plattform Haufe (passt nicht ganz auf die TE, gilt aber trotzdem) :
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/elternzeit-wiederaufnahme-der-arbeit-nach-elternzeit-52-rest-urlaub-aus-dem-jahr-des-antritts-der-elternzeit_idesk_PI13994_HI2997345.html
Nein, ist nicht rechtens. Schau mal in § 17 BEEG.
Ein gegenteiliges Urteil des EuGH gibt es nicht. Das BAG und der EuGH sind sehr arbeitnehmerfreundlich eingestellt. Es gab letztes Jahr ein vielbeachtetes Urteil des EuGH, dass aber besagt, dass die Verjährung und der Verfall bei Langzeiterkrankten NICHT greift, wenn der AG seinen Pflichten nicht nachkommt.
Ich habe im Mai meine 6 Jahre Elternzeit meiner Zwillinge beendet und im Anschluß meinen Resturlaub von 2017 genommen
Wenn dein Kind im Mai 2023 gekommen ist und du 2 Jahre EZ genommen hast, dann endet deine EZ in 05/2025 und dein Urlaub verfällt erst in 12/2026.
Auf den entsprechenden Passus im BEEG wurdest du ja schon hingewiesen.
Irgendwie sind Deine Jahresangaben nicht stimmig.
Du schreibst, dass Du 2020 Dein erstes Kind entbunden hast und bis August 2024 in Elternzeit gewesen wärst - das wären 4 Jahre. Und welchen Urlaubsanspruch hast Du aus 2022, wenn Du in Elternzeit warst? Wann ist denn das 2. Kind geboren?
LG
Ja stimmt, ist mir eben erst aufgefallen. Natürlich meinte ich August 22 mit dem ersten Kind. Kind 2 im Mai 22 geboren und da dann Elternzeit bis Mai 24.