Höhe Mutterschaftslohn während Beschäftigungsverbot

Also kurz zu meinem Problem:
Mein Arbeitgeber stellt sich bei der Höhe des Lohnes quer.

Ich bin seit 06.07. im Beschäftigungsverbot und seitdem gilt mein neuer Arbeitsvertrag, bis zum 05.07. war ich noch als Azubi angestellt.
Grundsätzlich berechnet sich die Höhe während des Beschäftigungsverbotes aus den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft - das wäre mein Azubi-Gehalt, darauf beharrt mein Arbeitgeber jetzt.
Ich bin aber der Meinung, dass ich ab 06.07. den vollen Lohn erhalten muss, der im Arbeitsvertrag geregelt ist und die Höhe sich in dem Fall nicht aus den letzten 3 Monaten berechnet, da für mich ja sonst ein Nachteil entstehen würde und der neue Arbeitsvertrag gilt.

Ich bin gerade etwas verwundert, dass man Arbeitgeber da so drauf beharrt, weil es eigentlich ein großer Arbeitgeber ist und ich nicht dachte, dass sowas dort vorkommt, deswegen zweifle ich gerade an meiner Meinung, obwohl es Rechtssprechungen dazu gibt

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Du hast jetzt ein neues Beschäftigungsverhältnis, und da gilt das vertraglich vereinbarte Entgelt.

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Da irrt dein AG:
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__21.html siehe Absatz (4) Satz 2. :
"...4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar
1.
für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird......"

Deine Arbeitsentgelthöhe ändert sich dauerhaft da der neue Vertrag greift.
Eine kurze Rückfrage bei der KK sollte dem AG auch helfen die zahlen ihm das ja auch über die Umlage U2 problemlos zurück.

Stellt er sich weiterhin quer wendest du dich an die Aufsichtsbehörde die erklären ihm das https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-den-mutterschutz-und-kuendigungsschutz

Ist es ein Job in dem es dynamische, wechselnde Zulagen etc gibt (z.b. häufig Krankenschwester oder Pflege) dann gilt zusätzlich:
"(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen."

Bearbeitet von smokefighter