Stillbeschäftigungsverbot/Elternzeit

Hallo zusammen,
aktuell bin ich in der 16 SSW und im BV und habe aufgrund der Branche (Tiermedizin) die Möglichkeit nach der Geburt ein Still-Beschäftigungsverbot bekommen, würde also dementsprechend für diese Zeit, wenn ich das richtig recherchiert habe, weiterhin mein volles Gehalt.

Meine Frage ist jetzt, das SBv bekomme ich ja erst, wenn ich die Bescheinigung habe, dass ich überhaupt stille.
Elternzeit und somit Elterngeld beantrage ich ja schon weit vor der Geburt.
Sehe ich es also richtig, dass ich normal EZ beantrage, für beispielsweise 2 Jahre und eines davon dann nach der Geburt und dem Mutterschutz mit Bescheinigung einfach zum Still-BV „umgeschrieben“ wird ?

Würde ich nach diesem Jahr trotzdem noch Elterngeld bekommen, wenn ich nach dem Verbot ein halbes Jahr oder Jahr Elternzeit dranhänge ?

Vielleicht hatte ja jemand die Situation schon 😄

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„Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeit zugunsten der Kinderbetreuung und -erziehung. Bei einem Still-BV wiederum zeigt man dem Arbeitgeber nach dem Mutterschutz die Bereitschaft an, wieder zu arbeiten, welcher deshalb zugunsten des Gesundheitsschutzes wegen des Stillens ein Beschäftigungsverbot ausspricht, welches solange gilt, wie die Mutter stillt und die “Gefahr” vorhanden ist.

Aufgrunddessen beantragt man im Falle eines Still-BV’s keine Elternzeit.“

„Das Elterngeld kann im Anschluss an das Still-BV beantragt werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass man Basiselterngeld nur bis einschließlich Lebensmonat 14 beantragen kann. Danach, also ab Lebensmonat 15 kann man nur noch ElterngeldPlus beantragen.“

Beachte auch, dass für das Still-BV nicht einfach eine Bescheinigung ausreicht in der drin steht das du stillst und dass du währenddessen keinen Kündigungsschutz hast.

Bearbeitet von BV.
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Sowohl elterngeld als auch Elternzeit beantragt man nach der geburt.

Für die elternzeit hast du bis 7 Tage nach der geburtzeit.

Für das elterngeld brauchst du die Geburtsurkunde, die ja auch ihre Zeit braucht.

Also nein, man beantragt ja nichts weit vor der Geburt. Selbst wenn man mit seinem AG über die elternzeit spricht, kann er einen auf die Aussagen nicht festnageln. Ich würde da immer die Zeit ausschöpfen, die ich habe. Es heißt, man meldet elternzeit 7 Wochen vor Beginn an. Die elternzeit für dich beginnt nach dem Mutterschutz - also 8 Wochen nach der geburt.

Bearbeitet von EtoileFilante
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Was macht dich so sicher, dass du ein Still-Beschäftigungsverbot erhältst?

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Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber du kannst nicht Elternzeit beantragen (sowieso erst nach der Geburt, nicht vorher) und gleichzeitig ein Still BV erhalten.
Bei einem Still BV würdest du nach dem Mutterschutz weiter arbeiten müssen, um es zu erhalten zu können.

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Kirschen rauspicken is nicht.
Entweder Du möchtest direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten und kannst dann aber nicht, weil der Arbeitsplatz nicht still-konform ist oder Du möchtest in Elternzeit zuhause bleiben. Das musst Du Dir vorher bzw. bis eine Woche nach der Geburt überlegen.
Wobei ein Beschäftigungsverbot wegen Stillens ja eh nur in Frage kommt, wenn Dein AG Dir nicht einen 'ungefährlichen' Arbeitsbereich zuweisen kann.

Grüsse
BiDi

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Ein Still-BV gibt es nur in sehr wenigen Fällen und dafür müsstest du überhaupt arbeiten WOLLEN.

Da deine „Recherche“ bezüglich Elternzeit und Elterngeld falsch ist wird sie in Bezug auf das BV auch falsch sein.

Dein Plan wird nicht aufgehen. Deine Elternzeitanmeldung ist verbindlich!