Frage zum Unterhaltsvorschuss

Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir eine Antwort auf meine Frage geben.

Folgender Fall: Kindsvater wurde zum 1. August arbeitslos. Aufgrund des geringen ALG 1 hätte er ab dann keinen Unterhalt mehr zahlen müssen. In der Hoffnung, bald wieder eine Stelle zu finden und weil er noch einige Rücklagen hatte, zahlte er allerdings für August und September weiter den vollen Unterhalt fürs Kind.

Für Oktober kann er nicht mehr zahlen, deshalb möchte die Kindsmutter Unterhaltsvorschuss beantragen. Den er natürlich zurückzahlen muss (und wird), sobald er wieder einen Job hat.
Der für August und September gezahlte Unterhalt übersteigt allerdings den Betrag, den die Mutter als Unterhaltsvorschuss bekommen hätte, wären seine Zahlungen durch ihn sofort eingestellt worden.

Kann er die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Unterhalt und dem Betrag, den die Mutter als Unterhaltsvorschuss eigentlich erhalten hätte, als gezahlten Unterhalt für den Oktober geltend machen? Oder hat er jetzt "Pech gehabt", weil er gezahlt hat?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

LG

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In Österreich wird der Unterhaltsvorschuss per Beschluss beschlossen und ist für die Zeit, in der die Mutter diese erhält auch bindend. Meines Wissens, hat er einfach Pech gehabt.

Ob die Mutter die Möglichkeit hat, für einen Monat oder zwei, den Unterhalt gegenzurechnen, oder einen Abrechnungzeitraum zB von 01.09 bis 30.10 wird der Betrag von XY beantragt, ab 01.11. dann die volle Summe, würde ich mit dem Amtsgericht klären.

Alles Liebe 🍀

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Nein, kann er nicht. Denn er hätte wohl auch laut Tabelle mehr zahlen müssen als Unterhaltsvorschuss gewesen wäre.

Verrechnet wird beim Unterhalt auch nichts.

3

Hallo,

nein, hätte er nicht. Er hätte für August und September nicht mehr zahlen müssen wegen des zu geringen ALG 1 und hat es trotzdem getan.

LG

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Wenn er mehr gezahlt hat, ist das Pech. Zuviel gezahlter Unterhalt kann nicht verrechnet oder zurückgefordert werden.

Bearbeitet von Puschel74
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WOW!
Ich habe selten soviel Blödsinn/Urban legends zu dem Theme KU gelesen wie in diesen Antworten - falsch sind sie allesamt.

1. Wenn es einen UH-Titel gibt, dann ist dieser vom KV weiter zu bedienen bis er abgeändert wurde. Eine Klage auf Änderung ist frühestens 6 Monate nach Eintritt der relevanten Einkommensminderung möglich, davor ist dies ein "vorübergehendes Ereigniss". Wie der KV das finanziell stemmt ist sein Problem.

2. Sollte UHV aufgrund der Nichtleistungsfähigkeit des KV gezahlt werden, so muss dieser auch nichts zurück zahlen, denn "nicht leistungsfähig" heißt eben genau das.

3. Einzig wenn der KV einfach nicht mehr zahlt, kann die KM eine Beistandschaft beim JA einrichten und UHV beantragen. Die UHV Kasse setzt sich dann mit dem KV bezüglich der Zahlung auseinander.

4. Besteht ein Titel zum KU, besteht bisher aufgrund 1. keine Überzahlung.

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Zu 2.:

Das kommt mittlerweile auf den Richter an, wenn das Jugendamt klagt..

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"Den er natürlich zurückzahlen muss (und wird), sobald er wieder einen Job hat."

Wenn er nicht leistungsfähig ist, dann muss er auch den Vorschuss nicht zurückzahlen. Er hätte in den beiden Monaten auch nicht zahlen müssen.

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Hallo!

Besteht ein UH-Titel?
Wann ja, dann gilt dieser solange bis er geändert wird. Eine Änderung is frühestend 6 Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich, davor gilt das als "vorübergehendes Ereigniss".