Tod des Vaters

Hallo,

Der Vater meines minderjährigen Kindes ist kürzlich verstorben. Wir waren seit vielen Jahren getrennt und nie verheiratet. Zum Zeitpunkt seines Todes war er neu verheiratet. Nun besteht für mich die Frage, um was ich mich alles im Sinne meines Kindes kümmern muss. Waisenrente und Unterhaltsvorschuss sind mir bewusst. Aber wie sieht es mit einer Erbschaftsangelegenheit aus? Ich bin da total unwissend und würde mich über ein paar Ratschläge freuen.

Vielen Dank.

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Das kommt auf sein Testament an, falls es eines hatte und darauf, falls er mit seiner neuen Frau ein Berliner Testament hatte, du den Pflichtteil einfordern willst oder nicht. Je nachdem ob dein Sohn Erbe ist odernnicht, hast du als gesetzlicher Vertreter dann verschiedene Rechte und Pflichten zusammen mit den anderen Erben. Da du aber nicht weißt ob er Erbe ist, solltest du das erstmal in Erfahrung bringen.

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Gesetzlicher Erbe ist er auf jeden Fall!

Weißt du denn, wie seine finanziellen Verhältnisse sind? Denn man kann ja im Zweifel auch Schulden erben. Dann wäre es sinnvoll im Namen deines Kindes das Erbe auszuschlagen.

Leider gibt es auch recht wenige Möglichkeiten vorher in Erfahrung zu bringen, ob das Erbe positiv oder negativ ausfallen wird. Ggf. lässt du dich mal juristisch beraten und zwar möglichst schnell. Denn es gibt eine Frist in der man reagieren muss um auszuschlagen, ich meine es sind 6 Wochen ab dem Moment ab dem man Kenntnis über den Tod erhalten hat.

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Aber wenn er laut Testament enterbt ist, ist er enterbt.
Dann könnte die Mutter einen Pflichtteil entgegen des Willen des Vaters einklagen, ja, aber da muss sie sich eben aus moralischer und finanzieller Sicht gut überlegen, ob das für ihren Sohn Sinn ergibt.

Demnach müsste sie auch kein Erbe ausschlagen, wenn er laut Testment kein Erbe nicht. Oder habe ich das falsch verstanden?

Bearbeitet von Darf
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Und ebenfalls solltest du vielleicht in Erfahrung bringen, ob Vermögen oder nur Schulden vorhanden sind, denn die erben die Erben auch und zum Ausschlagen der Erbschaft bleiben nur 6 Wochen Zeit.

Das ist beim Berliner Testament kein Problem, da die Ehefrau dann erst einmal erbt, aber falls es das nicht gibt oder es wurde ein Testament auf dein Kind erstellt, kann das ein Problem werden.

Vielleicht kannst du in dem Fall einen Vormund bestellen lassen, dann trägt er möglicherweise die Verantwortung aber auch nur wenn er es rechtzeitig weiß.

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Wegen der Erbansprüche solltest du dich an die verwandten wenden, um herauszufinden, ob es überhaupt etwas zu erben gibt. Rechne damit, dass du nicht auf Anhieb eine wahrheitsgemäße und vollständige Antwort bekommst.

Wenn ein Testament gemacht wurde, muss das unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Du kannst einen Erbscheinsantrag für das Kind stellen. Das Nachlassgericht fordert dann ein Bestandsverzeichnis bei den Miterben an.

Ich rate dir dringend, das nicht alleine zu versuchen, sondern dir anwaltlichen Rat einzuholen.

Edit: in Internetforen ist viel Halbwissen unterwegs

Bearbeitet von daistguterratteuer
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"Das Nachlassgericht fordert dann ein Bestandsverzeichnis bei den Miterben an."

Ja, dieses Verzeichnis dient aber nur dazu, die Gebühr für die Testamentseröffnung zu berechnen - es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, Erbteile zu ermitteln oder die Erbauseinandersetzung zu betreiben, das müssen die Erben unter sich klären.

Das Nachlassgericht ermittelt die Erben - indem es einem bekannten Erben, hier wahrscheinlich der Ehefrau - ein entsprechendes Formular zukommen lässt. Das ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich geregelt, aber das Gericht steigt da nicht in die Familienforschung ein, es wird die Auskunft akzeptieren. Wenn man da befürchtet, dass die Witwe das Kind nicht einträgt, sollte man selbst Kontakt zum Nachlassgericht aufnehmen.

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Eben. Dazu dient der Erbscheinsantrag. Natürlich wird da geschummelt wie es nur geht, aber als erster Einstieg wenn man sonst keine Anhaltspunkte hat, ist es hilfreich.

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Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge und wenn der Vater in seiner Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat (also kein Ehevertrag abgeschlossen wurde), erbt seine Frau jetzt zu 1/2 und die Kinder erben die andere Hälfte (wenn er außer Deinem Kind keine weiteren hatte, erbt es also zu 1/2, hätte er noch 4 weitere Kinder, zu 1/10).

Wenn er ein Testament oder eine Erbregelung hinterlassen hat, in der Dein Kind enterbt wurde, hat es einen Anrecht auf sein Pflichtteil - das ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, aber stets nur in Form eines Geldanspruchs (es bekäme also nicht einen Anteil an einer Immobilie oder eines Gewerbebetriebs).

Wenn er ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, in der Dein Kind nicht enterbt wurde, sondern ihm ein spezieller Erbteil zugewiesen wird ('Mein Sohn XYZ soll 25.000 € erhalten", meine Tochter ABC soll die Eigentumswohnung in der Musterstraße erhalten'), dann kann man prüfen, ob der Pflichtteil damit abgedeckt ist oder ob dieser höher wäre.

Für die Geltendmachung des Pflichtteils hat man drei Jahre Zeit, die Frist beginnt mit Ablauf des Todesjahres bzw. des Jahres, in dem man vom Todesfall erfährt.

Du solltest die Ehefrau schriftlich auffordern, Auskunft über den Nachlasswert zu erteilen und ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und auszuhändigen.

Ich habe vor ein paar Jahren die Halbwaisenrente für mein Kind beantragt, dafür brauchte ich die Versicherungsnummer des Vaters - wir waren allerdings zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und zusammenlebend, daher hatte ich das alles. Ich würde vermuten, dass es auch ohne die Nummer möglich ist, die sonstigen persönlichen Daten wirst Du ja vermutlich kennen. Den Antrag konnte ich komplett online stellen (war die DRV Rheinland-Pfalz) - ich habe tagtäglich mit Formularen zu tun und wusste im Prinzip immer, was da gefragt war, habe mich aber von Seite zu Seite mehr gefragt, wie jemand da durchsteigen soll, der damit im täglichen Leben nichts zu tun hat - stell Dich auf ein paar Stunden Bearbeitungszeit ein.

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„Pflichtteil - das ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, aber stets nur in Form eines Geldanspruchs (es bekäme also nicht einen Anteil an einer Immobilie oder eines Gewerbebetriebs).“

Um das nochmal zu präzisieren: der Pflichtteil wird in Geld ausgezahlt, das heißt aber nicht, dass sich die Höhe nicht am Wert aller vorhandenen Vermögenswerte orientiert - also auch Immobilien, Schmucke, etc.

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Wende dich an das Nachlassgericht.

Da fragst du auch ob sie dich beraten können.

Ich habe mal gelesen das man sich bei Gericht beraten lassen kann.

Aber genau weiß ich das nicht,

Aber Fragen kostet nichts

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Ja, Fragen kostet nichts. Aber:
Auch wenn man das meinen könnte und gern auch erzählt bekommt - dafür sind Nachlassgerichte nicht zuständig. Für Beratung muss man sich schon an einen Anwalt wenden.

https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbrecht/nachlassgericht/#wofuer-sind-die-nachlassgerichte-nicht-zustaendig

Bearbeitet von Severina
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Häufig hilft Chatgpt bei Fragen des täglichen Lebens:

Um herauszufinden, ob dein Kind Anspruch auf eine Erbschaft hat und ob ein Testament existiert, gibt es einige Schritte, die du unternehmen kannst:

1. Kontakt zum Nachlassgericht

Nach dem Tod einer Person wird der Nachlass von einem Nachlassgericht verwaltet. Du kannst beim Nachlassgericht, das für den Wohnsitz des verstorbenen Vaters zuständig ist, anfragen, ob ein Testament vorliegt und wer als Erbe vorgesehen ist. Wenn es ein Testament gibt, wird dieses vom Gericht eröffnet und die Erben informiert.

Falls kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Dein Kind wird in diesem Fall automatisch als Erbe berücksichtigt. Du kannst beim Nachlassgericht auch eine Kopie des Erbscheins beantragen, wenn du den Erbanspruch deines Kindes belegen möchtest.

2. Antrag auf Erbschein stellen

Falls kein Testament existiert, kannst du als gesetzlicher Vertreter deines Kindes beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dieser bestätigt das Erbrecht deines Kindes und gibt Auskunft darüber, wie der Nachlass aufgeteilt wird. Der Erbschein ist notwendig, um beispielsweise auf Bankkonten des Verstorbenen zuzugreifen oder den Anteil des Erbes zu sichern.

3. Kontakt mit der neuen Ehefrau oder anderen Verwandten

Falls du in gutem Kontakt mit der neuen Ehefrau oder anderen Verwandten stehst, könntest du auch direkt nachfragen, ob es Informationen zum Nachlass gibt. Oftmals sind Angehörige bereits über das Testament oder die Vermögenssituation des Verstorbenen informiert.

4. Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker

Wenn ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker vom Gericht eingesetzt wurde, ist dieser dafür zuständig, den Nachlass zu regeln. Du könntest auch diesen kontaktieren, um Informationen über den Erbanteil deines Kindes zu erhalten.

5. Überprüfung von Schulden

Falls du unsicher bist, ob das Erbe für dein Kind von Vorteil ist oder es Schulden geben könnte, kannst du im Rahmen der Nachlassbearbeitung auch eine Nachlasspflegschaft beantragen. Ein Nachlasspfleger würde dann prüfen, ob das Erbe angenommen werden sollte oder ob eine Ausschlagung im Interesse deines Kindes liegt.

6. Erkundigung beim Finanzamt

Da das Finanzamt ebenfalls über Erbschaften informiert wird (vor allem wegen Erbschaftssteuer), könnte auch dort indirekt erfragt werden, ob ein Erbe angemeldet wurde und dein Kind Anspruch darauf hat.

7. Anwalt für Erbrecht

Wenn du dir unsicher bist oder Unterstützung brauchst, könnte es auch sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt für Erbrecht einzuschalten. Dieser kann beim Nachlassgericht und in anderen relevanten Stellen anfragen, um die Erbsituation deines Kindes zu klären und dich bei den nächsten Schritten zu unterstützen.

Durch diese Schritte kannst du die Erbsituation deines Kindes in Erfahrung bringen und sicherstellen, dass seine Rechte gewahrt werden.