Hallo,
Ich bin seit 2 Monaten alleinerziehend und noch in Elternzeit.
Ich habe bisher natürlich auch nur einmal Unterhalt bekommen, ab Januar bekomme ich kein elterngeld mehr und ab Mai gehe ich wieder arbeiten.
Muss ich das Einkommen meines Noch Mannes da eintragen, da er natürlich in den letzten 6 Monaten noch hier gewohnt hat?
Muss man bei jeder Änderung einen neuen Antrag stellen?
Ich finde das super kompliziert, gerade wenn so viel im Umbruch ist.
Vielleicht hatte jemand eine ähnliche Situation?
Danke!
Kinderzuschlag
Guten Morgen
Es muss ja auch erstmal geklärt werden, was dein Mann dir und dem Kind an Unterhalt zahlen muss. Dann wird geschaut, was und wieviel du bekommst.
Du musst angeben, dass du alleinerziehend bist und das Kind bei dir lebt. Da du alleinerziehend bist, muss das Einkommen des Ex-Partners nicht eingetragen werden, da er nicht mehr zu eurer Bedarfsgemeinschaft gehört. Es wird also nur dein Einkommen und das Einkommen des Kindes angerechnet.
Der Vater leistet keinen regelmäßigen Unterhalt. Also musst du entweder nachweisen, dass du dich um Unterhalt bemüht hast. Oder aber du musst Bemühungen um UVG nachweisen, also stell am Besten gleich mal den Antrag auf UVG (wenn du den Antrag per Fax stellst, hast du einen Sendebericht, denn du als Nachweis vorlegen kannst - ich schicke Faxe über einen Onlineanbieter "simple fax", das kostet nur wenige Cents).
Du musst wesentliche Änderungen mitteilen, zum Beispiel Änderung in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, Geburt eines weiteren Kindes etc. Änderungen im Einkommen haben keine Auswirkungen auf eine laufende Bewilligung. Welche wesentlichen Änderungen du mitteilen musst, steht auch in den Formularen und Hinweisblättern, die du bekommst. Wenn es keine wesentliche Änderung ist, bleibt es bei einer Bewilligung für sechs Monate
Hier ein Link zum Merkblatt:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kiz2-merkblattkinderzuschlag_ba034485.pdf
Der Mann ist auchbihr zum Unterhalt verpflichtet, das muss sie einfordern.
Nein muss sie nicht.
Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Kinderzuschlag und wenn er nicht beantragt wird ein Ablehnungsgrund.
Elternunterhalt ist nicht verpflichtend einzufordern.