Pflicht für Bescheinigung gemäß  § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in Landes Baden-Württemberg

Hi liebe Leser

Ich stelle mir folgende Frage und wurde durch Suche im Internet leider nicht so richtig fündig:

Ist es Pflicht, eine  Bescheinigung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg vorliegen zu haben?

Es geht um die Aufnahme meines Sohnes zu einer Tagesmutter.
Sie meinte, für Sie wäre auch der Nachweis aus U-Untersuchungen und Impfheft ausreichend.

Gefunden habe ich folgendes:
Nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg muss jedes Kind vor Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich untersucht werden. § 4 KiTaG „Ärztliche Untersuchung“ „Jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.“

Nun meine Frage. Muss dann zwingend eine separate ärztliche Bescheinigung dafür vorlegen? Hintergrund ist, dass der Kinderarzt 5€ dafür möchte.
Nicht die Welt. Aber in dem Zusammenhang habe ich mich gefragt, ob man zwingend die ärztliche Bescheinigung benötigt aus rechtlichen Gründen, oder eben wenn für beide Parteien der Nachweis aus U-Heft und Impfpass ausreichend wäre, das dann auch gut ist.

Vielen Dank und LG

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Ja. Diese benötigt man. Man kann nicht von der Tagesmutter oder der Kita verlangen das U Heft oder das Impfbuch durchzulesen und nachzuschauen, ob die Pflichtimpfungen stattgefunden haben. Daher benötigt man diese Bescheinigung.

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Wow, in meinen Bundesländern wird das verlangt. 😅

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In RLP reicht auch die Kopie des Impfausweises (restliche Impfungen, die keine „Pflicht“ sind, dürfen geschwärzt werden).

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Bei uns in RLP wollten sie auch ne Kopie vom Impfausweis und eine bescheinigung über die U Untersuchungen haben. Beides war in Kopie Ok zum abheften, aber ich musste die originale zumindest vorzeigen.

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Ja,hier gibt es sogar einen Vordruck dafür.

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Ganz lieben Dank an alle die es gelesen und sich die Zeit zum antworten genommen haben ☺️