Kündigungschreiben per Einschreiben/Rückschein

Wir haben am 23.04 per einschreiben/rückschein unsere Kündigung an die Hausverwaltung geschickt.
Bis heute haben wir den Rückschein noch nicht zurück.
Grad hab ich mal bei der Sendungsauskunft nachgesehen da steht das der Empfänger benachrichtigt wurde das schreiben abzuholen.

Das gilt doch jetzt aber als zugestellt oder ? Muss ich mir da jetzt noch gedanken machen das die Kündigung nicht Fristgerecht ist oder nicht anerkannt wird?

Kennt sich jemand von euch mit sowas aus ?
LG

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Der 23.4 war doch noch gar nicht #schein

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ja klar meinte ja auch den 24.03 #klatsch zahlendreher

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Hallo

Nein es gilt in diesem Sinne noch nicht als zugstellt sondern als benachrichtigt. Der Empfänger hat wenn die Benachrichtigung zugestellt worden ist 7 Wektage Zeit es abzuholen. Holt er das Einschreiben in dieser Zeit nicht ab wird das Einschreiben an Dich zurück geschickt. Wie soll den bitte der Rückschein zurück geschickt werden wenn die Sendung noch gar nicht zugestellt ist und noch keine Unterschrift vom Empfänger da drauf ist?#kratz

LG

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Ich vermute mal es handelt sich hier in deiner Frage um eine Wohnungskündigung ?

Ja, das mußt du !

Wenn du die Sendung deines E/R verfolgen konntest, dann kannst du dich auch sicher schlau machen ob und in welchem Fall eine Kündigung als zugestellt gilt.

Bei der Sendung von Kündigungsschreiben wird immer auf die Kosten geschaut. Falsch ! Kündigungsschreiben sind in aller Regel sehr wichtige Schreiben. Deshalb sollten solche wichtigen Kündigungsschreiben nicht mit E/R sondern per Kurier/Boten im offenen Umschlag versand werden. Und handelt es sich um sehr sehr wichtige Schreiben und Dokumente so sollten diese Amtlich durch beauftragung bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ( sind meist beim zuständigen Amtsgericht zu finden ) durch einen GV versand werden.

Eine Kündigung gilt dann als zugestellt wenn der Empfänger- also der dem gekündigt worden ist - von der Kündigung Kenntnis erhält. Ein durch die Post in den Briefkasten geworfene Benachrichtigung über ein E/R gilt nicht als Zustellung. Niemand hat von dem Inhalt des E/R Kenntnis, auch nicht die Post. Niemand weiß also ob in dem E/R tatsächlich jenes Kündigungsschreiben steckt was der Absender behauptet.

Das ist bei einem offiziellen Kurierdienst anders. Hier solltest du das Kündigungsschreiben dem Kurierdienst zeigen, damit dieser Kenntnis von dem Inhalt hat und dieses Kündigungsschreiben in seinem beisein in den offenen Umschlag stecken und nicht zukleben! Wenn dieser Kurierbote nun den Empfänger nicht antrifft und eine Benachrichtigung dem Empfänger in den Briefkasten steckt gilt dies als zugestellt. Denn der Kurierdienst kann den Inhalt, nähmlich das Kündiungsschreiben bestätigen bzw.bezeugen. Hier läuft die Frist ab dem nächstfolgenden Tag.

LG
Nobility

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Hallo,

Du machst einen Denkfehler:

Im Fall, dass der Zugang des Kündigungschreibens und nicht der Zugang eines anderen Schreibens bewiesen werden muss vor Gericht, müsste der Vermieter/Arbeitgeber/Vertragspartner (der, der die Kündigung evtl nicht haben will) zweigen, welches Schriftstück ihm denn per Einwurfeinschreiben zugestellt wurde.

Und da er keins hat, gilt der Zugang als sicher.

#aha

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Und was machst Du, wenn er ein weißes A4-Blatt erhalten haben will?

Okay, dann bleibt noch ein Gentest vielleicht...

LG

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Bis zum 23.4. ist ja noch bisschen zeit.

Wenn das Einschreiben (noch) nicht zugestellt wurde, kannst Du auch den Rückschein nicht bekommen UND ein nicht abgeholtes E/R gilt nicht als zugestellt, ist deshalb mit vorsicht zu genießen. Im Fall der Kündigung würde ich die persönliche zustellung gegen Unterschrift bevorzugen oder ein Einwurfeinschreiben (bei dem dann das Problem wäre, den Inhalt zu beweisen).

Geht es um die Kündigung einer Wohnung, habt Ihr ja noch bis zum 3. oder 4. (?) Werktag im April zeit, dem vermieter eine Kündigung anderweitig zukommen zu lassen.

LG