ALG1 nach Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung?

Hallo, ich habe mal eine Frage zum Thema Ausbildungsplatz im Berufsbildungswerk (BBW).
Ich zahlte für meinen behinderten Sohn, der in einem BBW eine Ausbildung zum Bürokaufmann gemacht hatte, während der Ausbildung 400 Euro Unterhalt. Angeblich gab es seitens des Arbeitsamtes während dieser Zeit keine Zuschüsse und auch kein Taschengeld da er wegen des Unterhalts über eine Einkommensgrenze liegen würde. Das kam mir damals schon etwas komisch vor, da ich jedoch keine Möglichkeit hatte das zu überprüfen hatte ich also mit ungutem Gefühl gezahlt.
Jetzt hat er seit 2 Wochen die Ausbildung dort abgeschlossen und hat sich rechtzeitig bei dem Arbeitsamt als Job-Suchend gemeldet. Aufgrund meiner Frage wie viel ALG1 er den jetzt bekommen würde bekam ich wieder gesagt dass er nichts bekommen würde weil er während der Ausbildung auch keine Bezüge vom Arbeitsamt bekommen hatte. Kann das so sein? Nach meinem Wissen bekommen Ausbildungsabgänger ohne Job ein ALG1 das dem durchschnittlichen Einkommen des Ausbildungsberufes den sie gelernt haben entspricht.

Irgendwie kommt es mir vor als ob ich gerade wieder vorgeführt werden soll nach dem Motto: ALG1 beziehen und zusätzlich weiterhin den Unterhalt kassieren.
Gibt es seitens des Arbeitsamtes eine Auskunftspflicht bezüglich des ALG´s das bezahlt wird? Wie kann ich diese Information bekommen?
Bitte nicht falsch verstehen, ich zahle gerne für meinen Sohn, habe aber gerade das Gefühl über den Tisch gezogen zu werden.

1

Hallo, verstehe ich.
Schon in der Ausbildung erscheinen mir 400 Euro Unterhalt sehr viel, denn schließlich bekommt er eine Ausbildungsvergütung. Hast du dich in dieser Zeit anwaltlich beraten lassen?
Jetzt, nach der Ausbildung, bist du gar nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet, schließlich hat er eine abgeschlossene Berufsausbildung und muss selbst für sein Auskommen sorgen. Inwieweit ein Anspruch aus seiner Behinderung entsteht, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Sollte er einen Anspruch geltend machen wollen, ist es an ihm, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Dazu gehört die vollständige, richtige und nachvollziehbare Auskunft über sein Einkommen inkl. ALG. Im Zweifel kann er dazu auch Kontoauszüge vorlegen.
Auf eine mündliche Auskunft würde ich mich da nicht verlassen

Ich würde den Unterhalt ab sofort "zurückhalten", dazu bist du berechtigt, weil die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist.
Für eine rechtliche Auskunft musst du dich allerdings an einen Anwalt wenden. Das kostet zwar, aber wahrscheinlich sparst du das beim Unterhalt wieder ein.

Alles Gute,
Hauke

2

Hallo, also die Information man würde nach Abschluss einer Ausbildung ein ALG bemessen am Fiktiven Einkomme erhalten ist definitiv falsch bzw. schon sehr veraltet. Das wird wie bei allen anderen auch anhand des vorrangegangen Einkommen bemessen, wenn er also kein Einkommen hatte, wird er wohl tatsächlich kein ALG1 erhalten.

3

Wohnt der Auszubildende bei den Eltern erhält er keine Berufsausbildungsbeihilfe. Die Ausbildung wird bei Jugendlichen mit Behinderung als Reha Maßnahme finanziert. Danach besteht natürlich kein Anspruch auf ALG 1, da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Es bestünde Anspruch auf Krankengeld aber das ist ja irrelevant. Falls dein Sohn jetzt finanzielle Unterstützung bräuchte könnte Arbeitslosengeld II beantragt werden. Allerdings ist hier dein Unterhalt vorrangig zu leisten. Solltest du den Unterhalt einstellen, geht der Anspruch kraft Gesetzes auf die/das Jobcenter über. Keine sehr lustige Angelegenheit, da die mit dem beitreiben nicht lange fackeln. Zumal du offensichtlich leistungsfähig bist. Es ist eine schwierige Angelegenheit und du kannst dich beraten lassen aber ich würde den Unterhalt keines falls einstellen.

4

Hallo,
du hättest die Behinderung wahrscheinlich nicht erwähnt, wenn sie nur nebensächlich wäre. Ich gehe also schon einmal von einer gravierenden Behinderung aus.
Hat dir niemand gesagt, dass es durchaus im Bereich des Möglichen ist, dass du lebenslänglich Unterhalt zahlen musst? Ich würde das trotzdem mal von einem Anwalt durchrechnen lassen. Beachte außerdem, dass dir das hälftige Kindergeld zusteht - egal wie alt das Kind ist, solange du Unterhalt zahlst.