Schüler ohne Abschluss (Bayern) wird ab dieser Woche entlassen ...

ist das rechtlich richtig?

Es geht um folgendes,
der Schüler wird keinen Abschluss bekommen da die Leistungen nicht genügen.
Der Schüler hat die 7.Klasse wiederholt und wird nun die 8.Klasse ohne Abschluss beenden.

Ist es rechtlich korrekt das der Schüler vor beginn der Sommerferien entlassen wird?

Danke für Eure Antworten

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Wenn er 9 Jahre Schulzeit vollendet hat kann er die Schule verlassen wann immer er will. Achtung, es sind 9 Jahre Verweildauer in der Schule gemeint, das bedeutet nicht dass die 9. Klasse beendet wurde.

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***wann immer er will***

GsD haben da die Eltern noch ein Wörtchen mitzureden ;-)

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Ja, und danach folgt die Berufsschulpflicht ;)

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Ich dachte in Bayern (oder Deutschland allgemein) muss man mindestens die neunte Klasse vollendet haben. Also nicht nur gezaehlte neun Jahre lang in die Schule gegangen sein, sondern tatsaechlich die neunte Jahrgansstufe besucht haben. Wenn die Leistungen dann gut genug sind hat man einen Quali (qualifizierter Hauptschulabschluss) und wenn nicht dann hat man eben nur einen "normalen" Hauptschulabschluss.

Bin aber auch kein Experte, kann also sein dass ich mich irre...

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Das ist richtig, die Vollzeitschulpflicht endet mit 9 bzw in manchem Bundesländern mit 10 Schulbesuchsjahren. Allerdings hat das Kind weiterhin eine Schulpflicht, die in einer Berufsschule oder eine berufsvorbereitenden schule "abgeleistet" werden können.

Die Frage ist, in welcher Schule das Kind im Moment ist. Ein Gymnasium zB muss das Kind nicht behalten.

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Der Schüler geht auf die Hauptschule.

Die Schule will ihn nicht behalten, wegen fehlender Leistung, häufiges zu spät kommen, beteiligt sich nicht am Unterricht, keine Hausaufgaben ... die Liste könnte ewig so weiter laufen.

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Wenn er bei dieser Konstellation das Klassenziel der 8. Klasse nicht erreicht, dann muss er die Schule verlassen. Ob vor oder mit Beginn der Sommerferien ist doch egal, oder? Allerdings ist er vermutlich weiterhin schulpflichtig, also sollten sich die Eltern schleunigst eine andere Schule/Schulform für das Kind suchen.

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Schulverweis geht mit entsprechender Begründung immer.

Das heißt ja nicht, dass der Schüler nicht mehr SchulPFLICHTIG ist (kursiv gedacht).

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Schulverweis geht mit entsprechender Begründung immer.

Das heißt ja nicht, dass der Schüler nicht mehr SchulPFLICHTIG ist (kursiv gedacht).

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Ein Schulverweis ist eine Ordnungsmaßnahme und hat nichts mit dem Ende der allgemeinen Schulpflicht zu tun. Die TE spricht aber von einer vorzeitigen Entlassung vor Ferienbeginn wie vermutlich alle anderen Schüler, die das Bildungsziel (in Klasse 10) erreicht haben.

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Richtig. Sag ich doch.
Sie spricht von einer Entlassung wegen Fehlverhaltens. Daraus wird nicht eindeutig klar, ob es sich um eine Entlassung oder einen Verweis handelt.

Verweis geht nunmal immer.

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Hallo,

ja, das ist rechtlich möglich.

LG,
delfinchen

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Aufjedenfall beträgt die Schulpflicht 12 Jahre. Notfall muß das Kind auf einem Internat mit besonderen möglichkeiten unterrichtet werden.

http://www.azuro-muenchen.de/uebergang/schulpflicht.html

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Aufjedenfall beträgt die Schulpflicht 12 Jahre. Notfall muß das Kind auf einem Internat mit besonderen möglichkeiten unterrichtet werden.

Das ist nicht richtig. Nach neun Jahren endet die allgemeine Schulpflicht ( unabhängig davon, aus welcher Klasse man entlassen wird. Maßgeblich sind 9 abgeleistete Schuljahre).

Danach schließt sich die Berufsschulpflicht an. Die ist erfüllt, wenn man eine Ausbildung beginnt ( egal ob zwei oder dreijährig) oder man an einer einjährigen Berufsvorbereitungen Maßnahme teilnimmt. Wer keine Ausbildung nach der Regelschulzeit finde, landet in einer Art "Auffangklasse" für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis. Danach ist die Berufsschulpflicht erfüllt.

Beginnt der Schüler anschließend eine Ausbildung VOR Vollendung des 21. Lebensjahres, ist er wieder berufsschulpflichtig und muss am berufsbegleitenden Unterricht teilnehmen bis zu Prüfung. Fängt man NACH dem 21. Lebensjahr eine Ausbildung an, ist es einem freigestellt, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Man kann als Externer an der Abschlussprüfung teilnehmen.

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Ja dass ich rechtlich. Ungenügende Leistung und wiederholte Schuljahrgänge führen dazu. Der Schüler bekommt dann einen Abgangszeugniss. Ich denke mal dass der Schüle unter 18 ist und somit Schulpflichtig ist. Der muss, bis der 18 wird, irgendeine Schule besuchen.