Ratlose Lehrerin

Hallo Zusammen,

ich bin eine schwangere Lehrerin aus Bayern und gerade ratlos.

Hoffentlich könnt Ihr mir helfen.

Gibt es irgendeine Beratungsstelle für schwangere Lehrerinnen? Ich würde gerne einiges über die Elternzeit bzw grundsätzliches über meine Rechte und Pflichten als Lehrerin mit Kleinkind erfahren.

Zum Beispiel wollte ich mir das Elterngeld auf lediglich ein Jahr auszahlen lassen und dann "spontan" entscheiden, wann ich wieder arbeite. Könnte es aber dann passieren, dass ich nach diesem Jahr gezwungen werde, wieder zu arbeiten (wegen Lehrermangel)

Wie viele Stunden muss ich nach der Elternzeit maximal arbeiten? Oder kann ich mir das von 1 Stunde bis Vollzeit aussuchen?

Wie sieht es mit dem Einsatzort aus? Habe ich das Recht, wieder an meiner Stammschule anzufangen?

Und so könnte ich ewig weiterfragen.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir hier jemand Antworten geben könnte oder eine Beratungsstelle für Beamte kennt.

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Hallo,

ich bin Lehrerin, aber in NRW. Hier würde ich dich zum Personalrat schicken oder zu ner Gewerkschaft. Eine zuständige Gewerkschaft müsste es für dich doch auch geben, oder?

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Aaaalso, ich kann dir einiges verraten, bin selber Lehrerin in Bayern. Am besten lässt du dich allerdings beim Hauptpersonalrat oder beim Verband (also BLLV, BRLV, Philologenverband, je nach Schulart) beraten. Frag beim Personalrat deiner Schule nach, die können dir die Adressen geben. Zu Elterngeldfragen kann dir die Elterngeldstelle helfen, ansonsten ist bei mir auch die Sachbearbeiterin von der Bezirksfinanzdirektion sehr nett und hilfsbereit (steht auf den Lohnabrechnungen).

Aber zu deinen Fragen: 1. Du musst deine ElternZEIT (!) spätestens 7 Wochen vor deren Beginn (bei Geburt zum/nach ET also 1 Woche nach der Geburt, da noch 8 Wochen Mutterschutz, bei frühere Geburt entsprechend etwas länger) beantragen. Dafür hast du genau 2 Möglichkeiten: Wiederbeginn exakt am 1. Geburtstag deines Kindes oder Wiederbeginn zum Schuljahr bzw. Schulhalbjahr. Du kannst also nicht im Januar oder so wieder beginnen. Die Wiederverwendung musst du dann immer dann beantragen, wenn die Versetzungsanträge gestellt werden (also im März für Wiederverwendung im September).

2. Du hast in jedem Fall ein Recht auf 3 Jahre EZ, auch bei Lehrermangel. Zwingen kann dich keiner. Und darüber hinaus sogar eigentlich bis zum 18. Lj. deines Kindes, aber da können dienstliche Gründe dagegensprechen - wird aber wohl nicht vorkommen.

3. Früher musste man mal 8 Stunden arbeiten, das gibt es mittlerweile m.E. nicht mehr. Theoretisch könntest du glaube ich auch 1 Stunde gehen. Ab 18 Stunden (bei Soll 24, ansonsten halt etwas abweichend) fällst du aus der Elternzeit, dann bist du nicht mehr "Teilzeit in EZ" beschäftigt sondern "familienpolitische TZ". Aber was da genau der Unterschied ist?

4. Recht auf Stammschule hast du grundsätzlich nicht. Du kannst aber in der Wiederverwendung angeben, dass du NUR an dieser Schule (oder an bis zu weiß nicht wie vielen weiteren) eingesetzt werden willst, ansonsten noch daheim bleibst. Außerdem ist es hilfreich, sich mit dem Chef genau abzusprechen und auch WÄHREND der EZ, am besten schon VOR dem Ausfüllen der Anträge (also sobald du halt weißt, wie lang du daheim bleiben willst) mit ihm in Kontakt zu treten. Dann kann er Aushilfsverträge etc. so abstimmen, dass du mit großer Wahrscheinlichkeit wieder genommen wirst.

Ich hoffe, ich hab dir geholfen.

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Hallo!
Also Beratungsstellen wären beispielsweise der Philologenverband oder der DBB oder ähnliches. Da findet man auch online PDF Dateien.
Du kannst wie jede andere auch zwei oder drei Jahre Elternzeit nehmen (das geht bei uns in NRW über die jeweilige Bezirksregierung). Und selbstverständlich kannst du dich nach einem Jahr in Elternzeit selber vertreten in Teilzeit. Das musst du vier Monate vorher der Bezreg mitteilen. Da gibt's ne Mindest- und ne Obergrenze an Stunden, die ich aber nicht auswendig weiß.mehr dazu findest du im Internet. (Elternzeit Lehrer anmelden als Suchbegriff)
Bei uns in NRW ist es jetzt so, dass man sich im Versetzunsverfahren bewerben muss, um nach Ablauf der Elternzeit an der Stammschule zu bleiben (war wohl laut älterer Kollegen aber schon immer so, wurde nur nicht umgesetzt). Also alles kein Problem.
Eine Zwangsverpflichtung halte ich für äußerst unwahrscheinlich.
Sobald die Schwangerschaft der Schulleitung bekannt ist, greift das Mutterschutzgesetz und du kannst von bestimmten Dingen befreit werden wie Pausenaufsicht.
Ansonsten hilft es, Kolleginnen mit Kindern zu fragen oder dich mit der Gewerkschaft oder deinem Verband in Verbindung zu setzen.
Ich hoffe, ich konnte dir wenigstens ein wenig helfen!
juwag

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Vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Die haben mir auf jeden Fall schon mal geholfen.

Bei mir schaut einiges schwieriger aus, als bei anderen Lehrern. Ich bin Fachlehrerin an der Mittelschule und seeeehr gefragt, da es von meiner Sorte kaum noch Lehrer gibt. Es grenzt schon an einem Weltuntergang für das Schulamt, dass ich überhaupt schwanger bin.

Das heißt, es könnte durchaus sein, dass man auf meine Wünsche keine Rücksicht nimmt. Die dauer der EZ kann ich frei wählen, das weiß ich. Wenn ich aber z. B. nur ein Jahr EZ wähle und danach wegen familienpolitischer Gründe nur z. B. 6 Std arbeiten will, könnte es sein, dass man das ablehnt und mich für eine halbe o. Vollzeitstelle verpflichtet. (zumindest ist das meine Angst)

Das wäre eine Katastrophe, da ich überwiegend nachmittags arbeiten muss und damit keine Betreuung für mein Kind hätte.

Zum Glück weiß ich jetzt, an wen ich mich wenden kann. Ich werde mich beim Bllv erkundigen.