Familienplanung

Adoption in Österreich

Wenn sich der Kinderwunsch nicht auf biologischem Weg erfüllen lässt, bleibt auch noch der Weg ein Kind mittels einer Adoption anzunehmen. urbia erklärt die Arten, Vorraussetzungen und Rechte der Inlandsadoption in Österreich.

Autor: Elisabeth K. Fürst

Arten der Adoption

Adoption Österreich Teaser
Foto: © mauritius images / Image Source

Für Paare, die nach jahrelangem unerfülltem Kinderwunsch ihr Lebensglück nur mit einem Kind finden wollen, ist die Adoption eines Kindes eine Möglichkeit eine Familie zu werden. Wie man in Österreich ein Kind adoptieren kann zeigt der Amtsführer des Bundeskanzleramtes help.gv.at. urbia hat hier die Eckdaten zusammengefasst:

Man unterscheidet in Österreich drei Arten der Adoption:

Inkognitoadoption

Hier werden die Wünsche der leiblichen Eltern bei der Auswahl der Adoptiveltern mitberücksichtigt und sie erfahren einige Daten wie z.B. Alter, Beruf, Dauer der Ehe, Anzahl der Kinder, etc. von ihnen. Sie erhalten jedoch weder die Adresse noch den Namen der Adoptiveltern.

Offene Adoption

Bei einer offene Adoption erfahren die leiblichen Eltern, wo sich ihr Kind befindet und haben die Möglichkeit, Kontakt zu den Adoptiveltern und/oder dem Kind aufzubauen.

Halb offene Adoption

Bei der halb offenen Adoption wissen die leiblichen Eltern nicht, wo sich ihr Kind befindet, können jedoch über die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat und in Wien das Amt für Jugend und Familie zu den Adoptiveltern Kontakt aufbauen und sich auf "neutralem Gebiet" treffen. Auch Briefe oder Fotos können ausgetauscht werden.

Welche Form der Adoption für ein bestimmtes Kind gewählt wird, ist die Entscheidung der leiblichen Mutter. Auch die Adoptivbewerber können entscheiden, in welcher Form sie ein Kind adoptieren möchten.

Wer kann ein Kind adoptieren?

Die Annahme eines Adoptivkindes kann durch ein Ehepaar oder durch eine Einzelperson erfolgen. Der jeweilige Adoptivelternteil tritt an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils. Die Eignung der oder des Annehmenden zur Aufnahme eines Adoptivkindes wird eingehend von der Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat und in Wien vom Amt für Jugend und Familie geprüft.

Aufgrund des großen Interesses an Adoptionen müssen Adoptionswerber mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis drei Jahren rechnen. Einzelpersonen und Ehepaare mit leiblichen Kindern haben generell eine geringere Chance auf ein Adoptivkind. Sind die leiblichen Eltern des Kindes gestorben, haben Verwandte der oder des Verstorbenen bessere Chancen, das Kind adoptieren zu können.

Neu seit August 2013: Die Stiefkindadoption

Seit 1. August 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Rechtlich bleiben die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch den oder die gleichgeschlechtliche/n PartnerIn dieses Elternteils erfolgt.

Voraussetzungen für eine Adoption

Unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption ist die begründete Aussicht, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Die Adoption muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes dienen. Bei eigenberechtigten (=volljährigen) Kindern muss hingegen ein gerechtfertigtes Anliegen vorliegen.

Mindestalter der Adoptiveltern

Die Wahleltern, müssen mindestens 25 Jahre alt sein, ein Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt. Und die Adoptiveltern müssen mindestens 16 Jahre älter als das Adoptivkind sein.

Familienstand

Adoptivkinder werden vorzugsweise an Ehepaare vermittelt, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass Adoptiveltern verheiratet sein müssen. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind jedoch nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. Nähere Informationen zur Stiefkindadoption finden sich auf www.help.gv.at.

Rahmenbedingungen

Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen. Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen stimmen.

Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern

Je nach Art der Adoption (Inkognitoadoption, offene Adoption oder halb offene Adoption) hat die leibliche Mutter bzw. haben die leiblichen Eltern unterschiedliche Ansprüche auf Informationen über ihr Kind. Zwischen dem Kind und seinen Blutsverwandten bleiben gewisse Bindungen bestehen. Die leiblichen Eltern müssen weiterhin für Unterhalt und Ausstattung des Kindes sorgen, jedoch nur soweit die Adoptiveltern dazu nicht in der Lage sind.

Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Durch die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht wird die Annahme des Adoptivkindes wirksam. Somit werden die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern übertragen. Solche Rechte und Pflichten betreffen die Pflege und Erziehung des Kindes, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung sowie die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung. Wird das Adoptivkind nur durch eine Wahlmutter oder -vater adoptiert, erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen, wie z.B. die Pflege und Erziehung des Kindes, zur leiblichen Mutter oder zum leiblichen Vater und dessen Verwandten. Die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind bleiben jedoch aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche/n PartnerIn dieses Elternteils erfolgt.

Welche Stellen sind für die Adoption zuständig?

Wenn man ein Kind adoptieren möchte, muss man mit dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufnehmen. Das sind:

  • die Bezirkshauptmannschaft
  • in Statutarstädten: der Magistrat
  • in Wien: die MA 11 – Amt für Jugend und Familie

Adoptionen dürfen nur vom Jugendwohlfahrtsträger oder von anerkannten privaten Trägern, die für die Adoptionsvermittlung im jeweiligen Bundesland zugelassen sind, vermittelt werden. Informationen (auch zu privaten Adoptionsvermittlungsstellen) erteilt der jeweilige Jugendwohlfahrtsträger. Über ihn erfolgt ein erstes Informationsgespräch und in der Folge bei Eignung das Bewilligungsverfahren.

ACHTUNG: Die Einhebung eines Entgelts für die Vermittlung ist unzulässig! Bei vermeintlich schneller und unbürokratischer Hilfe durch private Vermittlerinnen/private Vermittler im In- oder Ausland sollten Sie vorsichtig sein!

Links zur Jugendwohlfahrt und Vereinen