Medizinische Betreuung von Anfang an

Der Mutter-Kind-Pass in Österreich

Das österreichische Gesundheitsprogramm sorgt für eine umfassende medizinische Betreuung von Mutter und Kind ab der Feststellung der Schwangerschaft.

Autor: Elisabeth K. Fürst

Der Mutter-Kind-Pass

Mutter Kind Pass Österreich
Foto: © privat

Seit seiner Einführung 1974 durch das Bundesministerium für Gesundheit soll der Mutter Kind Pass eine optimale Gesundheitsvorsorge und Begleitung von Mutter und Kind in Österreich von der Schwangerschaft bis zum Schuleintritt gewährleisten. Sein ursprüngliches Ziel war es die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu senken. Heute stehen bei dem medizinischen Grundprogramm Prävention und Früherkennung im Vordergrund. 

Wie komme ich zu dem Mutter-Kind-Pass?

Jede schwangere Frau – auch wenn sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist – bekommt den Mutter-Kind-Pass, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung bei einer der zuständigen Stellen eine Schwangerschaft festgestellt wird. Die zuständige Stellen dafür sind: der/die GynäkologIn, der/die AllgemeinmedizinerIn, Ambulatorien, Schwangerenberatungsstellen oder die Ambulanzen der Entbindungsabteilungen. Grundsätzlich muss die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung der Schwangeren bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen. Die erste Untersuchung des Kindes muss in der ersten Lebenswoche vorgenommen werden. Der Mutter-Kind-Pass begleitet Mutter und Kind dann mit ärztlichen Untersuchungen bis zum fünften Lebensjahr des Kindes.

Kostet der Mutter-Kind-Pass etwas?

Der Mutter-Kind-Pass ist, wie alle im Mutter-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen, für die (werdenden) Mütter kostenlos, wenn sie VertragsärztInnen der Sozialversicherungsträger in Anspruch nimmt. Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von ihrer Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können sie dann genauso bei einem Vertragsarzt/ärztin des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführen lassen.

Wie hängen Mutter-Kind-Pass und Kinderbetreuungsgeld zusammen?

Im Sinne einer gesunden Entwicklung von Mutter und Kind sind für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten vierzehn Lebensmonaten des Kindes verpflichtend und müssen nachgewiesen werden. Es ist dabei wichtig, dass die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen stattfinden. Hält mach die Untersuchungen und Fristen nicht ein, oder kann sie nicht nachweisen, führt das zu einer Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes. Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen

Das Bundesministerium für Gesundheit unterteilt die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in: 

  • Gynäkologische Untersuchungen für Schwangere
  • Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft 
  • HIV-Test 
  • Oraler Glukosetoleranztest (Zuckerbelastungstest) 
  • Untersuchungen für Kinder

Gynäkologische Untersuchungen für Schwangere:

  • 1 gynäkologische Untersuchung bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche einschließlich einer Laboruntersuchung
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 17.–20. Schwangerschaftswoche einschließlich eine interne Untersuchung
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 25.–28. Schwangerschaftswoche einschließlich einer Laboruntersuchung
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 30.–34. Schwangerschaftswoche
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 35.–38. Schwangerschaftswoche

Die Durchführung dieser Untersuchungen in der Schwangerschaft ist eine Voraussetzung für die Weitergewährung des vollen Kinderbetreuungsgeldes. Die Untersuchungen werden von Allgemeinärzten bzw. den jeweiligen Fachärzten durchgeführt.

Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft

Die im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms in der 8.-12. Schwangerschaftswoche, 18.-22. Schwangerschaftswoche und 30.-34. Schwangerschaftswoche vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen dienen der Kontrolle des der Schwangerschaftsdauer entsprechenden Entwicklungszustands des Kindes sowie der Feststellung von Mehrlingsschwangerschaften. Die Ultraschalluntersuchungen bilden keine Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld.

HIV-Test

Das Mutter-Kind-Pass-Programm beinhaltet seit 1.1.2010 einen HIV-Test im Rahmen der Laboruntersuchung bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche. Während einer Schwangerschaft kann eine bestehende HIV-Infektion auf das ungeborene Kind übertragen werden. Bei unerkannter Infektion besteht ein bis zu 40prozentiges Risiko einer Übertragung auf das Kind während Schwangerschaft und Geburt. Entsprechende medikamentöse Behandlung und die Wahl eines geeigneten Geburtsmodus können diese Möglichkeit einer Übertragung auf unter 2 Prozent reduzieren. Deshalb ist die frühzeitige Untersuchung der Schwangeren wichtig.

Oraler Glukosetoleranztest (Zuckerbelastungstest)

Bei etwa 5-10 Prozent der Schwangeren kommt es zum Auftreten von vorübergehend durch die Stoffwechselbelastung in der Schwangerschaft hervorgerufenen Diabetes. Bei unerkanntem Schwangerschaftsdiabetes kommt es bei dem Ungeborenen zu starker Gewichts- und Größenzunahme und Anpassungsstörungen nach der Geburt. Bei der Durchführung eines Zuckerbelastungstests im Rahmen der Laboruntersuchung in der 25.-28. Schwangerschaftswoche kann Schwangerschaftsdiabetes festgestellt werden. Eine engmaschigere Betreuung der Schwangeren und eine Ernährungsumstellung sind dann notwendig. Fallweise kann auch eine Insulinbehandlung erforderlich sein. Die Durchführung der beiden letztgenannten Laboruntersuchungen ist seit dem 1.1.2011 eine Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe. 

Untersuchungen für Kinder

  • 1 Untersuchung des Kindes in der 1. Lebenswoche (wird meist im Spital durchgeführt) 
  • 1 Untersuchung des Kindes in der 4.–7. Lebenswoche einschließlich einer orthopädischen Untersuchung 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 3.–5. Lebensmonat 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 7.–9. Lebensmonat einschließlich einer HNO-Untersuchung 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 10.–14. Lebensmonat einschließlich einer Augenuntersuchung 

Zusammen mit den vorgesehenen Schwangerenuntersuchungen bildet die Durchführung der Kindesuntersuchung bis zum 14. Lebensmonat eine Voraussetzung für die Weitergewährung des vollen Kinderbetreuungsgeldes.

  • 1 Untersuchung des Kindes im 22.–26. Lebensmonat einschließlich einer augenfachärztlichen Untersuchung 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 34.–38. Lebensmonat 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 46.–50. Lebensmonat 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 58.–62. Lebensmonat 

Weiters ist jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung des Kindes in der 1. und in der 6.–8. Lebenswoche vorgesehen.

Das Untersuchungsprogramm für die Schwangere

Die Stadt Wien hat die Untersuchungsprogramme tabellarisch übersichtlich aufgeteilt. Hier finden sie das Programm der fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren:

Untersuchung

Wann

Was

1

bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche

  • Blutuntersuchungen:

Test auf Vorliegen einer Luesinfektion

Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes

Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl)

Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer

Bestimmung des Rötelnantikörpertiters

HIV-Test

  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund)
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

2

17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche

  • Interne Untersuchung
  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund)
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

3

25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche

  • Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts
  • Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung)
  • Oraler Glukosetoleranztest
  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund)
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

4

30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche

  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund)
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

5

35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche

  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund)
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

 

Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen wird jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12., in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.

 

Das Untersuchungsprogramm für das Baby

Diese Tabelle der Stadt Wien zeigt welche fünf ärztlichen Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Babys vorgesehen sind:

Untersuchung

Wann

Was

1

1. Lebenswoche

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

2

4., 5., 6. oder 7. Lebenswoche

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Orthopädische Untersuchung
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

3

3., 4. oder 5. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

4

7., 8. oder 9. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

5

10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Augenuntersuchung
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

 

In der 1. und in der 6., 7. oder 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.

Das Untersuchungsprogramm für das Kleinkind

Die Tabelle der Stadt Wien zeigt die vier ärztlichen Untersuchungen, die bis zum 62. Lebensmonat des Kindes vorgesehen sind:

Untersuchung

Wann

Was

6

22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Augenuntersuchung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

7

34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

8

46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

9

58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen