Verbrauchertipps rund um den Karneval
Als Jeck lässt es sich nicht nur lustig leben, sondern mitunter lebt man auch recht gefährlich. Selbst nüchterne Frohnaturen sind nicht immer vor fliegenden Kamelle oder tückischen Bierlachen am Fußboden gefeit. Aber wer kommt für den Schaden in der närrischen Zeit auf?
Hilfe, de Zoch kütt!
Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle; das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben die Experten der ARAG das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (LG Trier, Az.: 1 S 18/01).
Rutschgefahr in Karnevalshochburgen
Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen die Rechtsexperten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fussboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 9 U 7/02).
Wird’s im Karneval zu laut…
helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht, erklären ARAG Experten. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (AG Köln, Az.: 532 Owi 183/96, VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).
Süßes ist schlecht für die Zähne
Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk bringen. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn des Unglücklichen und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben der Rechtsexperten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, AZ: 1 S 150/94).
Pappnasen und Langfinger
Leider haben an den tollen Tagen nicht nur Pappnasen, sondern auch Langfinger Hochsaison. Schunkelnde Menschenmengen und übervolle Kneipen sind eben nicht nur für Frohnaturen verlockend. Auch Taschendiebe haben daran ihre Freude, denn gute Laune und ein kleiner Schwipps haben oft allzu große Arglosigkeit zur Folge. Wenn mit der achtlos abgelegten Jacke zum Beispiel ein Autoschlüssel entwendet und dann sogar das betreffende Fahrzeug geklaut wird, kann die Kaskoversicherung den Schutz wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Versicherungsexperten raten allen, die auf das Mitführen von EC- oder Kreditkarten nicht verzichten wollen, wenigstens die Sperrnummern der Bankhotline im Handy zu speichern, um diese gegebenenfalls für eine schnelle Kontosperrung parat zu haben.
Karneval und Arbeit
In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Ansonsten ist Urlaub zu nehmen, wenn Sie sich im Fasching austoben wollen.
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