Hochzeit: Romantik und Realität

Eheverträge: Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Er ist zwar nicht romantisch, sollte aber für jedes Paar zu den Hochzeitsvorbereitungen gehören: ein Ehevertrag. Schließlich wird mit dem Ringwechsel auch eine Geschäftsbeziehung begründet. Und die braucht Spielregeln, damit sie gut funktioniert – und falls sie scheitert, erst recht.

Autor: Sabine Ostmann

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Eheschließung?

Brautpaar pruefend
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Ehen werden im Himmel geschlossen, doch das Eheleben findet im Hier und Jetzt statt – mit all seinen irdischen Konsequenzen. Was viele, die in den Hafen der Ehe segeln, nicht wissen: Mit dem Bund fürs Leben gehen sie auch ein Rechts- und Geschäftsverhältnis mit vielfältigen gegenseitigen Verpflichtungen ein.

Zunächst klingt das ganz harmlos: Das Eherecht erlaubt den Eheleuten zu entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Ehenamen tragen wollen und wie sie Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit regeln. Spätestens jetzt wird es ernst: Mit der Heirat verpflichten sich die Partner füreinander einzustehen. § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sagt ganz klar: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“ und begründet damit die sogenannte „eheliche Solidarität“, die im Extremfall einem Partner eine lebenslange wirtschaftliche Verantwortung für den andern auferlegt, auch wenn die Ehe längst geschieden wurde.

Auch die finanziellen Verhältnisse werden durch die Heirat auf eine neue Basis gestellt. Haben die Partner keine andere Regelung getroffen, leben sie ab der Hochzeit automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Alles was ein Partner an Gütern und Vermögen mit in die Ehe gebracht hat und was er während der Ehe hinzugewinnt, etwa durch Erbschaften oder Schenkungen, darf er behalten. Doch die Erträge daraus, beispielsweise Zinserträge oder Kursgewinne bei Aktien, werden ebenso wie Vermögen, das beide gemeinsam während der Ehe erworben haben, ab der Hochzeit geteilt. Im Falle einer Scheidung gilt also halbe-halbe.

Auch der Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Besitzt einer der Eheleute mehr als 50.000 Euro und macht diese Summe mehr als 85 Prozent des gemeinsamen Vermögens aus, kann er nicht ohne Einwilligung des Partners darüber bestimmen. Gleiches gilt bei der Verfügung über ein Haus. Außerdem entstehen durch die Heirat auch Erb- und Versorgungsansprüche. Will heißen: Für die Zeit der Ehedauer werden Renten- und Versorgungsansprüche so geteilt, als hätte jeder Partner den gleichen Anteil erworben.

Warum ein Ehevertrag?

Die gesetzlichen Regelungen des Ehestandes stammen in großen Teilen noch aus einer Zeit, als der Mann hinaus ins feindliche (Berufs-)Leben strebte, während die Mutter Herd und Kinder hütete. Auf die Bedürfnisse moderner Partnerschaften sind sie oftmals nicht zugeschnitten. Der Bedarf an individuellen Regelungen ist also groß: Wie wollen wir unser gemeinsames Leben gestalten? Wie wollen wir Berufstätigkeit und Kindererziehung regeln? Wie wollen wir uns wirtschaftlich absichern? Welche Konsequenzen haben diese Entscheidungen für unser Eheleben und auch im Falle einer Scheidung? Was wünschen wir uns, wenn es zur Trennung kommen sollte? Mit diesen Fragen sollten sich (angehende) Eheleute am besten bereits vor dem Ja-Wort auseinandersetzen und ihre Wünsche und Vereinbarungen festhalten – am besten in Form eines Vertrags. Solche gemeinsamen Überlegungen bieten auch die Chance, den Partner vor der Hochzeit noch einmal richtig kennen zu lernen – es prüfe, wer sich ewig bindet.

Voreheliche Vertragsverhandlungen sind vielleicht nicht gerade romantisch, aber hilfreich. Denn ein Ehevertrag kann den Sturz von Wolke Sieben auf den Boden der Tatsachen etwas abmildern. Wie nötig das ist, belegt allein schon die Tatsache, dass fast jede zweite Ehe in Deutschland nicht durch den Tod, sondern durch einen Richter geschieden wird. Und wenn die Liebe endet, beginnt der Streit: um die Wohnung, die Kinder, ums Geld, um Unterhalt. Der Rosenkrieg ist also oft schon vorprogrammiert. Ein in guten Tagen geschlossener Ehevertrag kann hier helfen, Eskalationen zu vermeiden. In Deutschland kann ein solcher Vertrag übrigens auch noch nach der Hochzeit geschlossen werden, notfalls sogar noch kurz vor der Scheidung. Wenn sich die Lebensumstände der Eheleute verändern, kann auch der Ehevertrag daran angepasst werden.

Ehevertrag: Wer braucht ihn und was regelt er?

Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn Paare die geltenden gesetzlichen Regelungen als ungerecht oder für ihren Bedarf als unzureichend empfinden und individuelle „Spielregeln“ vereinbaren möchten. Gerade Familienfrauen, die wegen der Kindererziehung eine gewisse Zeit auf Berufstätigkeit verzichten, sollten die Chance nutzen und im Ehevertrag auf günstigere Unterhaltsregelungen und einen Ausgleich für die finanziellen Nachteile bestehen, die sie durch ihre Familienpause in Kauf nehmen.

Auch in anderen Fällen ist ein Ehevertrag ein Muss. Etwa für Selbständige und Unternehmer, die im Falle einer Scheidung ihrem Ex-Partner die Hälfte ihres Vermögens abtreten und damit im Extremfall ihr Unternehmen zerschlagen müssen. Sie sollten festlegen, dass das Betriebsvermögen beim Zugewinnausgleich außen vor bleibt. Mit einer solchen Regelung lässt sich umgekehrt auch vermeiden, dass bei einer Insolvenz das Wohnhaus der Familie verloren geht.

Auch Wohlhabende, deren Partner arm wie die sprichwörtlichen Kirchenmäuse sind, oder Erben großer Familienvermögen bestehen in der Regel auf einem Ehevertrag, um das Familienerbe zusammenzuhalten. Umgekehrt ist ein Vertrag dringend geboten, wenn einer der Eheleute Schulden mit in die Ehe bringt. Zwar kann ein Partner, der keine Kreditverträge unterschrieben hat, nicht für die Verbindlichkeiten des Schuldners haftbar gemacht werden, doch die Schulden können den Zugewinn oder den Unterhalt mindern. Ist ein Ehepartner anderer Nationalität, sollte das Paar festlegen, nach welchem Recht ein Scheidungsverfahren abgewickelt wird, vor allem, wenn ein Auslandsaufenthalt geplant ist. Denn im Scheidungsrecht bestehen international große Unterschiede – das könnte für einen der Beteiligten ein böses Erwachen nach sich ziehen.

Was regelt der Ehevertrag?

Ein Ehevertrag bietet Paaren weit reichende individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Rechtsbeziehung. Sie können Unterhaltsansprüche modifizieren, neue Absprachen über finanzielle Regelungen treffen oder Verfügungen zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch eine Familienpause treffen.  Nur die beiderseitige Unterhaltspflicht während der Ehe darf nicht ausgeschlossen werden.

Unterhaltsanspruch

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wurde 2008 mit dem „ Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts“ neu geregelt  – mit fatalen Konsequenzen für geschiedene Mütter. Sie müssen spätestens nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes finanziell wieder auf eigenen Füßen stehen. Auf detaillierte Vorgaben zu Dauer und Höhe des Unterhalts hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet und stattdessen Einzelfallprüfungen vorgesehen. Doch diese fallen nicht unbedingt zugunsten der erziehenden Mütter aus. Frauen, die sich Kinder wünschen und diese auch über einen längeren Zeitraum betreuen möchten, sollten sich deshalb unbedingt für den Fall einer Trennung oder Scheidung einen Kinderbetreuungsunterhalt in einer realistischen Höhe und Zeitdauer zusichern lassen.  Ebenso ist es natürlich möglich, per Vertag Unterhaltsansprüche zu mindern oder auszuschließen – allerdings nicht die Unterhaltsansprüche von gemeinsamen Kindern. Diese sind tabu.

Güterstand

Paare ohne Ehevertrag leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinne beider Ehepartner werden am Ende zusammengerechnet und halbiert. Im Ehevertrag können sie stattdessen auch eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider in einen Topf geworfen, gleichgültig, wer wie viel mit in die Ehe gebracht hat. Aufgrund besonderer steuerlicher und haftungsrechtlicher Probleme ist dieser Güterstand heute die Ausnahme. Gütertrennung hingegen bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen behält. Ein Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung bleibt ausgeschlossen. Familienfrauen, die kein eigenes Vermögen aufbauen oder vergrößern konnten, werden durch eine solche Regelung stark benachteiligt – im schlimmsten Fall gehen sie bei einer Scheidung sogar völlig leer aus. Deshalb sollten sie sich auf eine Gütertrennung nicht einlassen.

Auch steuerlich kann Gütertrennung erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nämlich dann, wenn einer der Eheleute stirbt. Während der überlebende Partner beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Viertel des gemeinsamen Vermögens steuerfrei als Zugewinn erhält, muss er im Falle einer  Gütertrennung seinen Anteil am Nachlass voll versteuern. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoller als eine Gütertrennung. Hier können die  Partner den Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung ausschließen oder nach individuellen Bedürfnissen abändern. Beim Tod eines Ehepartners bleibt der Steuervorteil für den Überlebenden erhalten.

Versorgungsausgleich

Der Unterhalt gleicht das fehlende Erwerbseinkommen eines Partners aus. Der Versorgungsausgleich regelt dies für den Ruhestand. Bei einer Scheidung werden Rentenansprüche der beiden Partner deshalb erst zusammengerechnet und dann halbiert. Das gilt nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für Betriebsrenten oder vergleichbare Versorgungsleistungen. Im Ehevertrag können diese Regelungen variiert oder gar ausgeschlossen werden. Das kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn ein Partner etwa als Unternehmer nicht verpflichtet ist, für das Alter vorzusorgen. Im Falle einer Scheidung müsste ihm der gesetzlich versicherte Partner die Hälfte seiner Rente abgeben.

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegt allerdings einigen Einschränkungen: Er muss spätestens ein Jahr vor dem Scheidungsantrag vertraglich geregelt sein. Und er darf nicht dazu führen, dass ein Ehepartner im Alter zum Sozialfall wird. Sonst spielen die Versorgungsträger nicht mit. Wer wegen einer Erziehungspause keine oder nur verminderte Rentenansprüche erwirbt, sollte unter keinen Umständen auf den Versorgungsausgleich verzichten, sondern für diese Zeit einen höheren Anteil als die Hälfte der Rentenanwartschaften aushandeln.

Individuelle  Klauseln

Bei der Gestaltung eines Ehevertrages sind dem Einfallsreichtum kaum Grenzen gesetzt. Eheleute können festlegen, wer im gemeinsamen Haushalt das Putzen und wer die Wäsche übernimmt, wer nach einer Scheidung das Tafelsilber oder die eheliche Wohnung behalten darf oder wie der Umgang mit den Kindern geregelt werden soll. Sie können individuelle erbrechtliche Verfügungen treffen – das ist besonders für Patchwork-Familien wichtig. Ist Nachwuchs geplant, sollten auch für diesen Fall Vereinbarungen getroffen werden, etwa zur Aufteilung der Kinderbetreuung. Ein ganz wichtiger Punkt ist hier der Finanzausgleich, wenn ein Partner wegen der Kindererziehung beruflich zurücksteckt – meist ist dies nach wie vor die Mutter. Sie sollte darauf bestehen, dass ihr Partner für sie eine hinreichende eigenständige Altersvorsorge finanziert, etwa in Form einer Renten- oder Lebensversicherung. Die Raten sollten natürlich auch nach einer Scheidung weiterbezahlt werden.

Zwar gilt bei einem Ehevertrag eine weit gehende Gestaltungsfreiheit, doch nicht alles was erlaubt ist, hält im Ernstfall einer rechtlichen Überprüfung stand. Ein Recht auf wöchentlichen Beischlaf zum Beispiel ist mit Sicherheit nicht einklagbar. Auch ein Verzicht auf Unterhalts- und Versorgungsausgleich ist problematisch. Denn bei einer Scheidung überprüft das Gericht, ob der Ehevertrag wirklich rechtsgültig ist. Verträge, die einen Partner massiv benachteiligen, gelten als sittenwidrig und werden von den Gerichten in der Regel gekippt. Streiten sich die Eheleute später über einen solchen Vertrag, prüft das Gericht auch, unter welchen Umständen er zustande gekommen ist.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die meisten Vereinbarungen im Ehevertrag, etwa zum Güterstand oder zum Versorgungsausgleich, sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden. Lediglich die Höhe des Unterhalts können Paare auch ohne fremde Hilfe vereinbaren. Da es schwierig ist, die rechtliche Tragweite mancher Entscheidungen völlig zu überblicken, ist eine vorherige anwaltliche Beratung in jedem Fall empfehlenswert – vielleicht führt das Beratungsgespräch auch zu dem Ergebnis, dass das Paar gar keinen Ehevertrag benötigt. Dann  bleibt es bei den Beratungskosten; dafür fallen etwa 250 Euro an.

Die Kosten für den Ehevertrag selber richten sich nach dem Geschäftswert des Vertrags, also nach den Vermögenswerten, die die Eheleute anführen. Je größer das Vermögen, desto höher sind die Gebühren. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Ehevertrag möglichst schon abzuschließen, bevor man gemeinsam das große Geld gemacht hat. Liegt der Geschäftswert eines Vertrages bei etwa 50.000 Euro, muss das Paar für den Ehevertrag um die 250 Euro auf den Tisch legen; beträgt der Geschäftswert 200.000 Euro, sind es schon über 1.000 Euro. Schreibgebühren und Mehrwertsteuer kommen noch dazu.

Zum Weiterlesen

Weiterführende Links

www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/eherecht/ – informiert über Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Grenzen sowie über formale Erfordernisse beim Ehevertrag.