Vermeintliche deutsche Ordnung

Rechts-Mythen: Was trotz Verbot erlaubt ist

Dass es trotz der sprichwörtlichen „deutschen Ordnung“ auch hierzulande nicht immer rechtens zugeht, ist nichts Neues. Verblüffend ist aber, dass viele der Regeln, denen man im Alltag begegnet, jeglicher juristischen Grundlage entbehren. Hier gibt es deshalb Aufklärung in Sachen „Rechts-Mythen“.

Autor: ARAG Versicherungen
Schilder Rechtslage
Foto: © Panthermedia.net/ Bernd Leitner

Viele der in Deutschland mit Vorliebe von Gaststätteninhabern, Grundstücksbesitzern, Hundehaltern und Geschäftsbetreibern aufgehängten Schilder verbieten oder erlauben dies oder jenes – allerdings oft ohne rechtliche Grundlage. Hier sollte man sich nicht jeden Bären aufbinden lassen, denn solche Verbote oder Warnungen sind ungültig, wenn sie die Rechtslage nicht korrekt wiedergeben.

Findet man zum Beispiel an der Garderobe eines Restaurants den Hinweis „Für Garderobe übernehmen wir keine Haftung“, ist dies nur sehr begrenzt richtig. Die Rechtslage sieht nämlich vor, dass der Wirt doch haften muss, und zwar wenn der Gast keine andere Chance hat, als seine Garderobe an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle abzugeben.

Auch das Schild „Betreten auf eigene Gefahr“, das viele Hundebesitzer aufgrund eines bissigen Tieres auf dem Grundstück aufstellen, kann nicht als gesetzlich gelten. Verletzt das Tier einen Menschen, helfen alle Beschilderungen nicht. Wer ein Haustier hält, der ist auch für die dadurch aufkommenden etwaigen Schäden verantwortlich. Zu beachten ist aber ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten.

Eltern haften für ihre Kinder?

Häufig sieht man auch an Bauzäunen einen Hinweis angebracht, der angibt, dass „Eltern für ihre Kinder“ haften. Dies stimmt aber insofern nicht, als dass Eltern nur für ihre eigenen Fehler haften. In der Praxis sieht es dann so aus, dass Kinder ab sieben Jahren für die Schäden, die sie verursachen, selbst aufkommen müssen. Ist das Kind jünger, muss keine Zahlung geleistet werden, der Geschädigte hat Pech gehabt. In all diesen Fällen spielt aber zudem die Aufsichtspflicht der Eltern eine große Rolle: schleicht sich ein sonst vernünftiges Kind einmal auf eine Baustelle, kann das den Eltern nicht zum Vorwurf gemacht werden, schmiert dasselbe Kind aber in einem Brautmodengeschäft den Inhalt seines Eisbechers in die Kleider, sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen.

Doch es gibt auch die sogenannten „ungeschriebenen“ Gesetze, die keine sind: etwa die Reservierung von Hotelliegen. Würden sich die Urlauber streng ans Gesetz halten, dürften sie mit ihren Handtüchern gar keine Liegen reservieren, da dies in den meisten Hotels per Hausordnung untersagt ist.

Während so in einer „gerechteren“ Welt keine Hotelliegen mehr von Handtüchern belagert sein würden, gäbe es im Supermarkt wohl kaum noch verschlossene Packungen. Denn die Annahme, dass das Aufreißen einer Packung zum Kauf verpflichtet, ist nicht richtig. Wenn zur Qualitätsüberprüfung eine Packung geöffnet werden muss, kann dies ohne Kaufzwang geschehen. Allerdings gilt hier einschränkend: wird durch das Öffnen der Wert der Ware beeinträchtigt, ist der Kunde zu Schadensersatz verpflichtet. Es kann also gerne probiert werden, aber nur unter der Prämisse, dass dies den Warenwert nicht mindert.

Generell gilt: jeder rechtliche Hinweis im Alltag, ob auf Schildern geschrieben oder „ungeschrieben“, ist tatsächlich ein Gesetz und sollte deshalb im Fall des Falles überprüft werden.