Ferienjobs für Schüler: Was ist erlaubt?
Erster Urlaub, Führerschein oder ein teures Hobby - mit einem Ferienjob können sich Schüler auch größere Wünsche erfüllen. Lesen Sie hier, wie die jugendlichen Arbeitnehmer durch gesetzliche Vorgaben geschützt werden und auf was Eltern von Ferienjobbern achten müssen.
Ferienjobs für Jugendliche: Chance und Risiko
In Deutschland ist Schülerarbeit gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. Aber gerade das erste selbst verdiente Geld ist etwas ganz Besonderes. Nicht nur, weil plötzlich unerfüllbar scheinende Wünsche realisiert werden können, sondern auch, weil die Zeit des Arbeitens zumeist mit wertvollen sozialen Erfahrungen verbunden ist. Daher sind Ferienjobs für Schüler zulässig, solange einige Regeln eingehalten werden.
Grenzen beim Ferienjob
Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben mehr als 3 Stunden - täglich an 5 Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen:
- Maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr darf im Ferienjob Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage.
- Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
- Täglich dürfen Jugendliche nicht länger als 8 Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet.
- Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.
- Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 ½ bis 6 Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als 6 Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden.
- Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft.
Schutz vor Gefahren
Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor. Verboten sind demnach z.B. :
- Arbeiten an gefährlichen Maschinen: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen
- Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo
- Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen
- Arbeiten unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen
- Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in die Tasche greifen. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.
Jugendliche dürfen bis 8.004 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Geht das Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber hinaus, ist eine Lohnsteuerkarte zwingend erforderlich, denn es müssen Steuern abgeführt werden. Die Experten der ARAG weisen ganz besonders darauf hin, dass die Eltern je nach Verdienst auch den Anspruch auf Kindergeld verlieren können.
Unfallversicherung
Laut Versicherungsexperten sind die fleißigen Ferienjobber über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Auch Hin- und Rückweg zur Arbeit sind versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Daher müssen bei einem Arztbesuch weder die Krankenversicherungskarte vorgelegt, noch zehn Euro Praxisgebühr gezahlt werden. Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn nicht länger als 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr gearbeitet wird. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.
Auslandsjobs nicht versichert
Nach Auskunft der Experten sind Ferienjobs oder Praktika im Ausland allerdings nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt. Daher raten die Experten der ARAG dazu, sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland unter www.unfallkassen.de zu informieren.
Weitere Versicherungs- und Rechtstipps gibt es unter: www.arag.de