Wann zahlen Kinder für die Pflege der Eltern?
Wenn die eigenen Eltern älter und zu einem Pflegefall werden, finden sich die Kinder schnell in einer "verkehrten Welt" wieder. Sie können dann für ihre Eltern nämlich unterhaltspflichtig werden. Wann das so ist und welche Vorkehrungen Sie treffen können, erfahren Sie hier.
Pflegefall Eltern: Wer trägt die Kosten?
Viele Familien sitzen auf einer tickenden finanziellen Zeitbombe – und werden eiskalt überrascht, wenn sie „hochgeht“. Der Grund: Werden die Eltern zum Pflegefall, müssen sie professionell betreut werden – im Heim oder zu Hause. Das Problem: Vor allem die Heimunterbringung ist mit Kosten von im Schnitt rund 3.000 Euro im Monat fast unbezahlbar teuer.
Die Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen – aus seinen laufenden Einkünften wie der Rente und dem Vermögen, natürlich ergänzt um die Zahlungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Was aber, wenn das Geld trotzdem nicht reicht? Die Pflegeheime stellen dann gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen einen Antrag ans Sozialamt, das einen Teil der Kosten übernimmt.
Kinder werden in die Pflicht genommen
Allerdings schenkt das Sozialamt den betroffenen das Geld keinesfalls: Denn der Pflegebedürftige hat einen Unterhaltsanspruch gegen seine Kinder. Und dieser Anspruch geht auf das Sozialamt über, das natürlich seine Leistungen zurückfordert. In der Praxis bedeutet das: Die Kinder müssen den Eltern Unterhalt zahlen, der für die Heimkosten verwendet wird.
Das Sozialamt forscht nach
Die Sozialämter gehen auf die Kinder zu und fordern sie auf, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, um die Unterhaltspflicht zu prüfen. Die Auskunftspflicht trifft in erster Linie die unterhaltspflichtigen Angehörigen ersten Grades – also bei älteren Menschen vor allem die Kinder. Aber auch Ehegatten und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen auf Anforderung ihre finanzielle Situation offenlegen. Der Grund: Ein Ehe- oder Lebenspartner kann zwar nicht direkt zum Unterhalt für die Schwiegereltern herangezogen werden – entscheidend ist aber das gemeinsame Einkommen. Bei einem gut verdienenden Partner und einem hohen, gemeinsamen Familieneinkommen ist fast immer von einer Unterhaltsverpflichtung auszugehen, egal, wer das Geld verdient.
Betroffen müssen nachrechnen
Die Unterhaltspflicht darf aber nicht willkürlich angenommen werden – es gibt Berechnungsregeln, die eingehalten werden müssen. Angehörige haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Selbstbehalt von 1.500 Euro im Monat für sich selbst und von 1.200 Euro für den Ehepartner. Außerdem werden Unterhaltskosten für eigene Kinder ebenso berücksichtigt werden wie die Kosten der Miete, Beiträge zur Altersvorsorge, berufliche Aufwendungen, Versicherungsbeiträge und Ratenkredite. Bleibt nach dem Abzug aller Kosten und des Selbstbehalts noch Geld übrig, müssen 50 Prozent davon für den Elternunterhalt aufgewendet werden.
Auch Vermögen wird bewertet
Reicht das Einkommen der Kinder nicht aus, um den Fehlbetrag bei den Heimkosten zu finanzieren, wird auch ihr Vermögen angezapft. Den Kindern steht dabei ein Schonvermögen zu, also ein Betrag, der nicht angetastet werden darf. Wie hoch dieser Betrag ist, wurde bisher gerichtlich nie allgemeingültig geklärt. Bis zu 100.000 Euro sollte das Vermögen aber wohl geschützt sein, sodass das Sozialamt nicht darauf zugreifen kann. Auch eine selbstbewohnte Immobilie wird bei der Berechnung von Elternunterhalt nicht herangezogen – allerdings ist eine abbezahlte Immobilie problematisch, weil Ihr Einkommen durch den Mietwegfall höher wird.
Problem rechtzeitig entschärfen
Um die Unterhaltsverpflichtung zu umgehen, lohnt sich die rechtzeitige Vorsorge mit einer Pflegezusatzversicherung, die die Eltern abschließen und die dabei hilft, die finanzielle Belastung durch Pflegekosten in der Familie gering zu halten. Kinder sollten mit ihren Eltern frühzeitig über den Abschluss einer solchen Police sprechen, um sich selbst und die Eltern vor finanziellen Forderungen durch Pflegekosten zu schützen. Der Vorteil einer Versicherungslösung: Das Vermögen bleibt unangetastet und selbst Erspartes für eine würdevolle Pflege kann irgendwann aufgebraucht sein, während die Versicherung lebenslang zahlen muss. Möglich ist eine Absicherung mit einer Pflegetagegeldpolice: Pflegebedürftige bekommen im Pflegefall einen festen Tagessatz, den sie frei verwenden können. Diese Variante ist empfehlenswert, wenn die Eltern selbst bestimmen möchten, welche Hilfe sie im Pflegefall brauchen und eine häusliche Pflege einer Unterbringung in einem Pflegeheim vorziehen. Wer mit 50 Jahren ein Tagegeld in Höhe von 50 Euro versichern möchte, muss dafür im Monat rund 30 Euro Versicherungsprämie einkalkulieren.
Alternativ gibt es Pflegekostenpolicen, die einen Teil der Differenz zwischen gesetzlicher Leistung und den tatsächlichen Kosten erstattet oder einen Zuschlag zu den festgesetzten gesetzlichen Leistungen zahlt. Diese Lösung ist optimal, wenn Sie sicher gehen wollen, im Pflegefall eine professionelle Betreuung – zu Hause oder im Heim - haben zu wollen, ohne auf die Kosten achten zu müssen. Die Verträge bieten verschiedene Leistungsstufen: So ist es möglich, die Leistungen der gesetzlichen Pflichtversicherung verdoppeln zu lassen – Obergrenze sind die tatsächlichen Kosten. Für einen solchen Schutz zahlt ein 50-Jähriger im Monat rund 20 bis 25 Euro. Als Faustregel gilt: Je mehr die Versicherung von den tatsächlichen Kosten tragen soll, umso teurer wird der Versicherungsschutz.
Steuervorteile geltend machen
Zahlen Sie Unterhalt für Ihre Eltern, können Sie den gezahlten Unterhalt steuerlich absetzen: Bis zu 8.004 Euro erkennt das Finanzamt die Kosten an. Absetzbar sind die aber nur, wenn der unterstützte Elternteil nicht selbst anrechenbares Einkommen hat. Anrechenbar ist dabei alles, was nach Abzug von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen über 624 Euro jährlich hinausgeht. Jeder Cent mehr wird von den 8.004 Euro abgezogen, die Sie geltend machen können.