Erziehungsgeld, Elternzeit und Gesundheit

2004: Was sich geändert hat

Zu Beginn des Jahres 2004 traten gesetzliche Änderungen in Kraft, die für Familien bedeutsam sind. Wir haben die wichtigsten Neuerungen übersichtlich zusammengestellt.

Autor: Petra Fleckenstein

Gesetzliche Änderungen, die für Familien bedeutsam sind

Familie drei Kinder Garten

Auch zu Beginn des Jahres 2004 standen einige für Familien bedeutsame gesetzliche Änderungen an. Neben Änderungen im Gesundheitswesen traten zum 1.1. 2004 auch Neuregelungen beim Bundeserziehungsgeld und der Elternzeit in Kraft. urbia hat die wichtigsten Neuerungen übersichtlich zusammengestellt.

Das änderte sich beim Erziehungsgeld

Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld beträgt

  • 300 Euro monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate),
  • 450 Euro monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate).

Einkommensgrenzen

Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro liegt. Für allein Erziehende liegt die Einkommensgrenze bei 23.000 Euro.Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro nicht übersteigt; bei allein Erziehenden liegt die Einkommensgrenze bei 19.086 Euro.

Ab dem siebten Lebensmonat

Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 Prozent (Budget 7,2 Prozent) des Einkommens, das die Grenze von 16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für allein Erziehende) übersteigt.

Für wen und ab wann gelten die Neuregelungen zum Erziehungsgeld?

Beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption, Adoptionspflege).

Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003 bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.

So wird das Einkommen festgestellt

Bei der Feststellung des Einkommens werden auch so genannte Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) berücksichtigt. Für die Feststellung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt. Das pauschalierte Nettoeinkommen wird folgendermaßen berechnet: Von den zu versteuernden Einkünften werden die Werbungskosten und eine Pauschale von 24 Prozent (bei Beamten, Richtern, Rentnern etc. 19 Prozent) abgezogen.

Das änderte sich bei der Elternzeit

  • Auch Vollzeit-Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit.
  • Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden (bessere Planbarkeit).
  • Die Elternzeitansprüche der Eltern werden zur Vereinfachung vollkommen unabhängig voneinander behandelt. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Aufteilung in weitere Abschnitte erfolgen.
  • Den Eltern stehen im Hinblick auf die Übertragung von Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes der Kinder möglich ist.

Ab welchem Zeitpunkt gelten die Neuregelungen zur Elternzeit?

Die Regelungen treten für alle Eltern und Vollzeit-Pflegeeltern gleichermaßen am 1.1.2004 in Kraft. D.h. die Regelungen gelten für alle, die sich bereits in Elternzeit befinden oder die in Zukunft Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

Das änderte sich bei Arztbesuch und Krankenhausaufenthalt

  • Künftig wird für gesetzlich Krankenversicherte eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal beim Arzt oder Zahnarzt erhoben. Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in das selbe Quartal fällt. Wer immer erst zum Hausarzt geht und sich überweisen lässt, muss also die Praxisgebühr von zehn Euro nur einmal im Quartal bezahlen, auch wenn verschiedene Arztbesuche notwendig sind. Bei Vorsorgeuntersuchungen - wie Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine, Schutzimpfungen und Schwangerenvorsorge - wird keine Praxisgebühr erhoben.
  • Bei einem Krankenhausaufenthalt muss der Patient zehn Euro pro Tag zuzahlen, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert neun Tage. Auch bei medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter wird eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag fällig.
  • Wer eine Haushaltshilfe benötigt, muss künftig zehn Prozenzt pro Tag zuzahlen, und zwar höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro.

Das änderte sich beim Kauf von Medikamenten

  • Für verschreibungspflichtige Medikamente müssen künftig zehn Prozent des Preises zugezahlt werden. Die Zuzahlung muss jedoch pro Arzneimittel mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro betragen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit.
  • Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet. Die Versicherten tragen die Kosten also selbst.
  • Bei Kindern unter zwölf Jahren und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen werden die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel allerdings von den Krankenkasse weiterhin erstattet.
  • Medikamente zur Verbesserung der privaten Lebensführung werden künftig nicht bezahlt. Dazu zählen Mittel gegen Potenzschwäche oder Impotenz, zur Raucherentwöhnung und Abmagerung, Appetit-Hemmer oder Haarwuchsmittel.
  • Der Versandhandel auch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten wird durch die Gesundheitsreform erlaubt. Von Januar 2004 an können Sie sich Medikamente von einer Apotheke nach Hause bestellen. Das Originalrezept verschicken Sie per Post, sonst reicht die Bestellung per Telefonanruf oder Internet. Beim zugelassenen Versandhandel gelten dabei die gleichen Maßstäbe für Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit wie in der Apotheke vor Ort. Daher können Sie dem Arzneimittel per Post genau so vertrauen wie dem, das Sie über den Apotheken-Tisch gereicht bekommen.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Wichtig: Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen einer Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge (pro Kind 3.648 Euro) und gegebenfalls den Freibetrag für den Ehepartner (4.347 Euro). Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze. Das heißt ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger zahlt im Jahr rund 36 Euro, ansonsten 72 Euro.

Weitere Leistungsänderungen der Krankenkassen

  • Sehhilfen/Brillen: Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen keinen Zuschuss mehr. Aber: Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen besteht auch weiterhin ein Leistungsanspruch. Als schwer sehbeeinträchtigt gelten Menschen mit einem Restsehvermögen von zehn bis 30 Prozent. Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Dioptrin-Zahl, da auch Beeinträchtigungen wie eingeschränktes Raum- und Farbsehen mitberücksichtigt werden. Die Diagnose kann nur vom Augenarzt gestellt werden.
  • Künstliche Befruchtung: Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zur Hälfte bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre.
  • Sterilisation: Keine Kostenübernahme bei Sterilisationen, die der persönlichen Lebensplanung dienen. Ausnahme: Für medizinisch notwendige Sterilisationen werden die Kosten weiterhin von der Krankenkasse übernommen.
  • Entbindungsgeld wird aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen.
  • Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes: Für die Versicherten ändert sich nichts, da sie diese Leistungen auch weiterhin von der Krankenkasse erhalten. Da es sich um Leistungen handelt, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse sind, werden diese künftig aus Steuermitteln finanziert. Zu diesem Zweck wird die Tabaksteuer in drei Stufen bis 2005 erhöht.
  • Zahnersatz: Bis Ende 2004 ändert sich nichts. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Die Versicherten bezahlen dann für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag, voraussichtlich unter zehn Euro. Mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen Beitrag. Der Zahnersatz kann auch privat versichert werden.

(Quelle: Bundesfamilienministerium und Bundesgesundheitsministerium)

Weitere Fragen zur Gesundheitsreform kann man beim kostenlosen Bürgertelefon von Mo - Do von 8 - 20 Uhr unter der Nummer 0800 / 15 15 15 9 stellen.

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