Künstliche Befruchtung: Krankenkasse zahlt die Hälfte
Künstliche Befruchtung wird seit Januar 2004 nur noch zur Hälfte von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert. Dies war Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitswesens.
Nur noch drei Versuche
Künstliche Befruchtung muss seit Beginn des Jahres 2004 zur Hälfte privat finanziert werden. Seitdem zahlen die Krankenkassen nur noch 50 Prozent der Kosten für insgesamt drei Versuche. Anspruch haben Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, Männer bis 50 Jahre.
Nach § 27a SGB V ("Künstliche Befruchtung"), in Kraft seit 1.7.1990, umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Abs 1). Daher wurde verheirateten Paaren früher bis zu vier Versuche von den Krankenkassen erstattet.
Interessengruppen kritisierten: Kinder nur für Reiche?
Interessengruppen, wie der Verein Wunschkind e.V., hatten das Vorhaben der Bundesregierung mit dem Argument, dass sich auf diese Weise nur noch Besserverdienende eine Behandlung ihrer ungewollten Unfruchtbarkeit leisten könnten, heftig kritisiert. Die Kosten je künstlicher Befruchtung belaufen sich nach Angaben des Vereins durchschnittlich auf 3.000 bis 5.000 Euro (zzgl. Medikamentenkosten). Erfahrungsgemäß sind etwa zwei bis drei Versuche für eine erfolgreiche Befruchtung notwendig (6.000-15.000 Euro).
Wunschkind e.V. hatte zudem darauf hingewiesen, dass die ungewollte Unfruchtbarkeit laut WHO (Weltgesundheitsorganisation) als Krankheit gilt und die künstliche Befruchtung eine wirksame Behandlungsmethode darstellt. Außerdem machte der Verein darauf aufmerksam, dass die geplante vollständige Streichung ausschließlich den Paragraphen zur künstlichen Befruchtung (§27a SGB V) betrifft. Diese Behandlungsform auszuschließen sei unverständlich, da der vorangehende Paragraph § 27 SGB V auch weiterhin Bestand haben soll. Dieser beinhaltet die Erstattung von Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch Viagra von der Kasse erstattet.
Lesen Sie dazu auch: