Kinder als Konsumenten
Ab ihrem siebten Geburtstag gelten Kinder dem Gesetz nach in Deutschland als beschränkt geschäftsfähig. Was diese wenig anschauliche Bezeichnung nun für den praktischen Alltag vom Gummibärchenkauf bis zum eigenen Konto bedeutet, haben Rechtsexperten hier für Sie zusammengefasst.
Jugendliche als Konsumenten im Fokus
Unsere Konsumgesellschaft fokussiert sich immer mehr auf Kinder und Jugendliche – Werbeinhalte richten sich in zunehmendem Maße an Minderjährige, da sie eine außerordentlich kaufkräftige und –willige Klientel darstellen. Doch wie sieht es auf der rechtlichen Seite aus, wenn Kinder zu Konsumenten werden? ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kinder – juristisch gesehen – erst ab dem siebten Lebensjahr zum Konsumenten werden, da sie vorher geschäftsunfähig sind. Zwischen sieben und 18 Jahren können Gummibärchen, Fahrrad oder CD nur mit Einwilligung der Eltern erworben werden, so weit das jeweilige Objekt der Begierde nicht mit dem eigenen Taschengeld bezahlt wurde oder es sich dabei um ein Geschenk handelt.
Konto und Bankkarte
Die Konsumgesellschaft verlangt, die Eigenverantwortlichkeit eines Teenies, ja schon eines Kindes zu fördern, denn sogar Banken bewerben junge Jugendliche bereits mit einem entsprechenden Girokonto und einer Bankkarte für Barabhebungen. Natürlich ist auch dieser Vertrag von den Eltern zu genehmigen und zu unterzeichnen. Dabei sollten diese vor Allem darauf achten, was der Jugendliche durch die Genehmigung mit der Karte anstellen kann und darf. Mögliche Kontoüberziehungen sollten ausgeschlossen sein und Zusätze gestrichen werden, die eine Haftung der Eltern für solche Überziehungen durch die eigene Unterschrift begründen.
Taschengeld und Geldgeschenke
Wenn Geld allerdings von Eltern, Onkel, Opa oder Oma zur freien Verfügung überlassen wurde, sind Jugendliche in der Lage, rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Rechtsgeschäften Jugendlicher sollte nicht unterschätzt werden. Gerade auf dem Land, wo die Schulen zentral und fernab vom Wohnort der Schüler sind, strömen täglich Hunderte von ihnen in die umliegenden Supermärkte, Imbissbuden und Geschäfte und nehmen über das ihnen zur Verfügung stehende Geld in großem Umfang am Rechtsleben teil.
Bestellen im Internet
Sehr verlockend für Kinder und Jugendliche sind heutzutage die vielen Angebote im Internet. Nur allzu vorschnell sind hier Minderjährige bereit, online Verträge abzuschließen. Solche Verträge können in der Regel für nichtig erklärt werden, da keine oder eine nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt, und die Eltern können gegebenenfalls die Rückerstattung der Kaufsumme verlangen. Doch Vorsicht: Auch der Verkäufer ist geschützt. Sollte der Minderjährige erklären, volljährig zu sein und falsche Daten angeben, wird er die Ware bezahlen müssen oder er macht sich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall kommt eine Rückabwicklung nur noch in Betracht, wenn es sich um einen so genannten Fernabsatzvertrag handelt, d.h. der Verkäufer Unternehmer ist und er ein Widerrufsrecht einräumen muss.
Die Klingeltonfalle
Eine weitere Kostenfalle besteht bei Abos – insbesondere bei Klingeltonabos -, die per SMS abgeschlossen werden. Diese Verträge werden regelrecht untergeschoben und sind ohne elterliche Zustimmung unwirksam. Die Gebühren, die direkt vom Handy-Guthaben abgezogen werden, können zurückgefordert werden. Aber: Einzelne Klingeltöne können dagegen wirksam vom Taschengeld gekauft werden.
Tickets lösen
Im Vordergrund steht der Schutz des Minderjährigen. Wenn ein Kind die Erlaubnis hat, mit der Bahn von und zur Schule zu fahren und dabei vergisst, einen Fahrschein zu lösen, kann es die Stadt nicht zum erhöhten Beförderungsentgelt heranziehen. Die Genehmigung der Eltern umfasst nur den normalen Beförderungsvertrag, der den Erwerb einer Fahrkarte voraussetzt (AG Hamburg, NJW 1987, 448). Kurios mutet dabei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes an, das der Lufthansa die Erstattung der Kosten für einen Flug zusprach, den ein „schwarz fliegender“ Jugendlicher unternahm (BGH, Az.: Z 55, 128).
Kinder im Rechtsalltag – Aus relevanten Gesetzen
- § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.
- § 105 BGB: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
- § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
- § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
- § 108 BGB: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.
Kinder im Rechtsalltag – Urteile
- Legen Eltern auf den Namen ihres Kindes einen Bausparvertrag an, wird das Kind rechtlicher Inhaber des Bausparvertrages und darf bei Fälligkeit des selben Zahlung der Bausparsumme an sich verlangen (LG Koblenz, 14 S 343/90, NJW 1991, 2026).
- Ruft die minderjährige Tochter kostenpflichtige Btx-Programme mit pornographischem Inhalt ab, ist der Vertrag hinsichtlich der Btx-Leistungen nicht bereits deshalb wegen Minderjährigkeit unwirksam. Unmittelbarer Vertragspartner der kostenpflichtigen Leistungen ist der Btx-Teilnehmer, hier der Vater. Er trägt die primäre Verantwortung dafür, dass die Tochter den Btx-Anschluss nicht unbefugt benutzt und muss deshalb für die Kosten der abgerufenen Programme aufkommen (OLG Oldenburg, 13 U 133/92, NJW 1993, 1400).
- Trotz des Schutzes Minderjähriger im allgemeinen Rechtsverkehr wurde entschieden, dass ein 16-Jähriger Säumnisgebühren in Höhe von insgesamt 197 Euro für die verspätete Rückgabe von Büchern im Rahmen der Ausleihe aus einer Bibliothek zahlen muss, da dies nicht als eine mit dem Minderjährigenschutz unvereinbare Belastung angesehen wird (OVG Bremen, 1 BA 14/97, NJW 1998, 3583).
- Zu Klingeltonabos: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem Minderjährigen ein Handy gerade auch zum Zweck des Abschlusses von Verträgen über die Inanspruchnahme von Klingeltönen überlassen worden ist. Will ein Klingeltonanbieter seine Dienstleistungen auch an Minderjährige richten, hat er zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen (AG Düsseldorf, 52 C 17756/05 vom 02.08.2006, VuR 2008, 119).