Kinder als Kunden: Rechtliche Fakten
Ob Taschengeld oder der Zuschuss von Verwandten: Über fünf Milliarden Euro wandern jährlich durch die Hände unserer Kinder. Längst hat die Werbung den Nachwuchs als potentiellen Kunden entdeckt. Versicherungsexperten erklären hier die Rechtslage minderjähriger Konsumenten.
Anlässlich des 25-jährigen Bestehens der UN-Kinderrechtskonvention lautete das Motto des Weltkindertages 2014: „Jedes Kind hat Rechte!" Aber nicht nur bei Politikern und Sonntagsrednern stehen die Minderjährigen derzeit hoch im Kurs. Längst haben auch Wirtschaftsbosse die lieben Kleinen für sich entdeckt und Werbeinhalte richten sich in zunehmendem Maße an Minderjährige. Die stellen nämlich eine außerordentlich kaufkräftige und kaufwillige Klientel dar. Studien zufolge verfügen Kinder in Deutschland jährlich über fünf Milliarden Euro. Doch wie sieht es auf der rechtlichen Seite aus, wenn Kinder zu Konsumenten werden? Versicherungsexperten weisen darauf hin, dass Kinder – juristisch gesehen – erst ab dem siebten Lebensjahr zum Konsumenten werden, da sie vorher geschäftsunfähig sind. Zwischen sieben und 18 können Fahrrad oder CD nur mit Einwilligung der Eltern erworben werden, soweit das jeweilige Objekt der Begierde nicht mit dem eigenen Taschengeld bezahlt wurde.
Rechtlich wirksame Veträge
Wenn Jugendlichen Geld von Eltern, Onkel, Opa oder Oma zur freien Verfügung überlassen wurde, sind sie in der Lage, rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Rechtsgeschäften Jugendlicher sollte nicht unterschätzt werden. Gerade auf dem Land, wo die Schulen zentral und fernab vom Wohnort der Schüler sind, strömen täglich Hunderte von ihnen in die umliegenden Supermärkte, Imbissbuden und Geschäfte und nehmen über das ihnen zur Verfügung stehende Geld in großem Umfang am Rechtsleben teil.
Konto und Bankkarte
Die Konsumgesellschaft verlangt, die Eigenverantwortlichkeit eines Teenies, ja schon eines Kindes zu fördern, denn sogar Banken bewerben junge Jugendliche bereits mit einem entsprechenden Girokonto und einer Bankkarte für Barabhebungen. Natürlich müssen die Eltern auch in diesen Vertrag einwilligen und ihn unterzeichnen. Dabei sollten sie vor allem darauf achten, was der Jugendliche mit der Karte anstellen kann und darf. Mögliche Kontoüberziehungen sollten ausgeschlossen sein und Zusätze gestrichen werden, die eine Haftung der Eltern für Überziehungen durch die eigene Unterschrift begründen.
Bestellen im Internet
Sehr verlockend für Kinder und Jugendliche sind heutzutage die vielen Angebote im Internet. Nur allzu vorschnell sind hier Minderjährige bereit, online Verträge abzuschließen. Haben die Eltern nicht in die Verträge eingewilligt und genehmigen sie sie auch nicht nachträglich, sind die Verträge unwirksam, da keine oder eine nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt. Die Eltern können gegebenenfalls die Rückerstattung der Kaufsumme verlangen, müssen aber natürlich bereits zugeschickte Waren zurückgeben. Handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, steht den Eltern außerdem ein Widerrufsrecht zu, das sie ausüben können, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Klingeltonfalle
Eine weitere Kostenfalle besteht bei Abos – insbesondere bei Klingeltonabos –, die per SMS abgeschlossen werden. Diese Verträge werden regelrecht untergeschoben und sind ohne elterliche Zustimmung unwirksam. Die Gebühren, die direkt vom Handy-Guthaben abgezogen werden, können zurückgefordert werden. Aber: Einzelne Klingeltöne können dagegen wirksam vom Taschengeld gekauft werden.
Tickets lösen
Im Vordergrund steht der Schutz des Minderjährigen. Wenn ein Kind die Erlaubnis hat, mit der Bahn von und zur Schule zu fahren und dabei vergisst, einen Fahrschein zu lösen, kann es die Stadt nicht zum erhöhten Beförderungsentgelt heranziehen. Die Einwilligung der Eltern umfasst nur den normalen Beförderungsvertrag, der den Erwerb einer Fahrkarte voraussetzt (AG Hamburg, Az.: 22 b C 708/85). Kurios mutet dabei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes an, die der Lufthansa die Erstattung der Kosten für einen Flug zusprach, den ein „schwarz fliegender" Jugendlicher unternahm (BGH, Az.: VII TR 9/70).
Kinder im Rechtsalltag – aus relevanten Gesetzen:
- § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.
- § 105 BGB: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
- § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
- § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
- § 108 BGB: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.