Umgangsrecht, Sorge, Unterhalt

Nichteheliche Kinder und ihre Eltern

Fast jedes dritte Kind in Deutschland kommt unehelich zur Welt. Lange wurden diese Kinder und ihre Mütter massiv diskriminiert. Erst seit 1998 sind alle Kinder vor dem Gesetz gleich. Dennoch gibt es nach wie vor Rechtliches, das Eltern nichtehelicher Kinder wissen sollten – vor allem seit das Bundesverfassungsgericht Ende Juli 2010 das geltende Sorgerecht gekippt hat.

Autor: Sabine Ostmann

Der lange Weg zur Gleichstellung

Mutter Tochter froehlich Huckepack
Foto: © Panthermedia.net/ Karin Mauthner-Schaffler

Was haben Marilyn Monroe und Fidel Castro gemeinsam? Als sie geboren wurden, waren ihre Eltern nicht verheiratet. Als „illegitimen“ Kindern haftete ihnen sofort ein Stigma an. Unehelich geborene „Bastarde“ seien von minderer Intelligenz und neigten zur Kriminalität – diese Vorurteile wurden noch bis weit in die Nachkriegszeit gepflegt. Doch die unehelichen Kinder und ihre Mütter litten nicht nur unter der Doppelmoral der konservativen Gesellschaft, auch die Rechtsprechung diskriminierte sie: Vor dem Gesetz waren die Kindern mit ihren Vätern nicht verwandt, folglich waren sie auch von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Mütter erhielten kein Sorgerecht – und in der Regel auch keinen Unterhalt von den Vätern der Kinder, die sich trotz rechtlicher Verpflichtung leicht um die Zahlungen drücken konnten.

In der DDR endete die juristische Benachteiligung nicht ehelich geborener Kinder bereits 1950; in der Bundesrepublik dauerte sie noch bis mindestens 1970 fort. Erst das „Gesetz über die Stellung der nichtehelichen Kinder“ begründete ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis von Vätern und ihrem nichtehelichen Nachwuchs und brachte Verbesserungen im Erbrecht. Der Mutter wurde zwar die „elterliche Gewalt“ zuerkannt, aber nur unter Aufsicht des Jugendamtes, das automatisch die Amtspflegschaft für das Kind übernahm. Der leibliche Vater erhielt ein Auskunfts- und Umgangsrecht; letztes konnte allerdings nicht gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden. Von einer wirklichen Gleichberechtigung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Sinne des Grundgesetzes konnte allerdings noch lange keine Rede sein. Dies änderte sich erst mit der umfassenden Reform des Kindschaftsrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist: Seitdem spricht der Gesetzgeber nur noch von Kindern, gleichgültig, ob deren Eltern verheiratet sind oder nicht. Damit wurde endlich auch die Amtspflegschaft für uneheliche Kinder aufgehoben – das Jugendamt steht damit bei unverheirateten Eltern nicht mehr automatisch auf der Matte.  Mindestens ebenso wichtig sind die Neubestimmungen zum Erbrecht, zum Sorge- und Umgangsrecht sowie zum Unterhaltsrecht.

Gleiche Erbansprüche für (fast) alle Kinder

Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz, ebenfalls von 1998, räumt allen Kindern die gleichen Erbansprüche ein. Nicht eheliche Kinder brauchen sich seither nicht länger mit einem „Erbersatzanspruch“ abspeisen zu lassen. Wie eheliche Kinder sind nun auch sie  Erben erster Ordnung. Zwar kann ein Vater, der sowohl eheliche als auch nicht eheliche Kinder hat, die gesetzliche Erbfolge durch ein entsprechendes Testament aushebeln. Komplett enterben kann er seinen unehelichen Sprössling im Regelfall aber nicht – der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt grundsätzlich bestehen. „Selbst wer sein Vermögen noch zu Lebzeiten an die Ehefrau und eheliche Kinder verschenkt, kann den nichtehelichen Nachwuchs damit nicht von der Erbfolge ausschließen“, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Torsten Boderke. „Denn dieser kann gegenüber den Beschenkten unter Umständen Ansprüche in Höhe des Pflichtteils einklagen.“

Allerdings gilt die Gleichstellung im Erbrecht nur für nichteheliche Kinder, die seit dem 1. Juli 1949, also seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, geboren wurden. Bei allen davor Geborenen bestand nach wie vor kein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis mit dem leiblichen Vater – es sei denn der Erzeuger lebte bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.  Der Europäische Gerichtshof stellte 2009 klar, dass diese Benachteiligung der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht und verpflichtete die Bundesregierung zu einer Neuregelung. Die sieht nun vor, dass ab dem Stichtag 28. Mai 2009 endlich auch nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gesetzliche Erben ihrer Väter sein sollen – allerdings ist das Gesetz noch nicht offiziell in Kraft.

Vater werden kann schwierig sein

Wie wird man Vater eines nichtehelichen Kindes? Klar, indem man es zeugt. Doch ganz so einfach ist das nicht. Wer mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet ist, muss die Vaterschaft erst offiziell anerkennen, damit er mit seinem Nachwuchs im rechtlichen Sinne verwandt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft ist die Voraussetzung für Unterhalts- und Erbschaftsansprüche des Kindes. Vater vor dem Gesetz ist, wer die Vaterschaft anerkennt – das muss nicht zwingend der leibliche Vater sein. Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen; notwendig sind in jedem Fall die Zustimmung der Mutter sowie eine amtliche Beurkundung beim Amtsgericht, beim Notar oder auf dem Standes- bzw. Jugendamt.

Will der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennen, können die Mutter und – sofern es im rechtsfähigen Alter ist – auch das Kind eine Vaterschaftsklage einreichen. Die Entnahme von Blut oder DNA-Proben für das dafür nötige Abstammungsgutachten kann das Gericht auch mit Zwang durchsetzen. Bestehen umgekehrt Zweifel an der Vaterschaft, können alle Beteiligten – der potenzielle Vater, aber ebenso auch die Mutter und das Kind – die Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht anfechten und eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen.

Die eigene Herkunft zu kennen, ist wichtig für die Entwicklung der Identität. Deshalb hat jedes Kind ein Recht darauf, seine Herkunft zu erfahren. Dieser Anspruch gilt auch gegenüber der Mutter, wenn diese sich weigert, den Namen des Vaters zu nennen. Allerdings muss das Kind beweisen, dass die Mutter den Namen des Vaters überhaupt kennt. Sollte die Mutter sich beharrlich weigern, den Namen des Erzeugers preiszugeben, oder kennt sie ihn tatsächlich nicht, dürfte es in der Praxis fast unmöglich sein, diesen Rechtsanspruch durchzusetzen.

Eine rechtlich komplizierte Situation kann entstehen, wenn der Vater eines Kindes vor dessen Geburt stirbt und die Vaterschaft noch nicht anerkannt hat. In einem solch tragischen Fall ist das Allerwichtigste, zunächst mit einem DNA-Test die Vaterschaft nachzuweisen, denn nur auf dieser Grundlage lassen sich die Erbansprüche des Kindes und der Anspruch auf eine Halbwaisenrente sichern. Besonders problematisch wird eine solche Situation, wenn das Paar nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. In diesem Fall kommen die werdenden Mütter nicht umhin, beim zuständigen Amtsgericht ein Beweissicherungsverfahren zu beantragen, damit vor dem Begräbnis des verstorbenen Vaters eine DNA-Probe entnommen wird. Der Vaterschaftstest selber ist erst möglich, wenn das Kind geboren ist. Außerdem muss die Mutter beim Jugendamt eine sogenannte Unterhaltsbeistandschaft beantragen. Da die Mühlen der Behörden nach Aussagen Betroffener in solchen Fällen äußerst langsam mahlen, bleibt den Frauen nicht anderes übrig, als immer wieder nachzuhaken und ggf. einen Rechtsbeistand einzuschalten. Dieser Sonderfall zeigt, wie wichtig es sein kann, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes die Vaterschaft so früh wie möglich anerkennt. „Das kann er bereits ab der offiziellen Feststellung der Schwangerschaft erledigen“, erklärt Rechtsanwalt Boderke.

Unterhalt: Alle Kinder haben gleiche Ansprüche

Jedes minderjährige Kind hat ein Recht auf Unterhalt, unabhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht. Leben die Eltern nicht zusammen, leistet der betreuende Elternteil seinen Unterhalt durch die Erziehung und Pflege, der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten. Deren Höhe bemisst sich nach dem Einkommen und wird in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht willens oder nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann der erziehende Elternteil (in 90 Prozent aller Fälle ist das die Mutter) beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Darauf hat das Kind bis zu seinem zwölften Geburtstag sechs Jahre lang Anspruch. Sollte der Betrag nicht ausreichen oder ist der Anspruch erloschen, so kann ergänzende Sozialhilfe beantragt werden.

Komplizierter wird es beim Unterhalt der Mutter eines unehelichen Kindes: Grundsätzlich hat sie einen Unterhaltsanspruch von drei Jahren, wenn sie wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätig ist. „Das gilt aber nur, wenn der Unterhaltspflichtige dies leisten kann und wenn beim Betreuenden Bedürftigkeit vorliegt“, warnt Rechtsanwalt Boderke. „Denn die Zahlung von Unterhalt für das Kind hat Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt. Verfügt die Mutter über eigenes Vermögen oder bezieht sie Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträgen, muss sie erst einmal davon leben. Nur das Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet.“ Die Höhe eines etwaigen Betreuungsanspruchs richtet sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle und nach der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen.

Jedes Kind hat das Recht auf beide Eltern

Kinder brauchen beide Eltern. Deshalb haben sie, ob ehelich geboren oder nicht, ein Recht auf Umgang mit Mutter und Vater. Auch wenn diese getrennt leben und es keine zehn Minuten im selben Raum aushalten können, müssen sie die Besuchsregelungen nach den Bedürfnissen ihres Kindes organisieren, damit das Kind zu beiden Elternteilen eine Beziehung aufbauen kann. Verweigert ein Elternteil den Umgang mit dem Kind, kann das Kind Hilfe durch das Jugendamt in Anspruch nehmen, das den Vater oder die Mutter im Gespräch zu überzeugen versucht. Umgekehrt gilt das Umgangsrecht auch für getrennt lebende Elternteile. Gefahr für das Kind ist der einzige Grund, es zu verweigern.

Streitthema Sorgerecht

Nicht selten versuchen Eltern, das Umgangsrecht als Druckmittel oder für Rachefeldzüge gegen den Ex-Partner zu missbrauchen. Noch mehr Konfliktstoff birgt das Sorgerecht:Anders als in fast allen europäischen Ländern wird es in Deutschland automatisch der Mutter zugesprochen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die unterschiedlichen Lebensverhältnisse berücksichtigen, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden und vermeiden, dass Konflikte auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden – was durchaus Sinn macht, wenn das Kind die Folge eines One-Night-Stands ist oder wenn zwischen den getrennten Eltern heftiger Streit herrscht.

Die Reform des Kindschaftsrechts von 1998 ermöglichte es unverheirateten Eltern erstmals die  elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Vorher war ein Sorgerecht für Väter überhaupt nicht vorgesehen. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung gibt den Eltern auch das Recht, gemeinsam einen Familiennamen für das Kind zu wählen, und zwar entweder den der Mutter oder den des Vaters, Doppelnamen sind nicht möglich. Rege genutzt wurde die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge für den Nachwuchs bis heute allerdings nicht. Lediglich rund die Hälfte der Elternpaare ohne Trauschein gab Sorgeerklärungen ab.

Ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung setzt auch die gemeinsame Sorgerechtserklärung das Einverständnis der Mutter voraus und muss öffentlich beurkundet werden – beispielsweise beim Jugendamt. Verweigert die Mutter ihr Einverständnis, behält sie das alleinige Sorgerecht. Dies hat zur Folge, dass unverheiratete Väter – anders als geschiedene – im Falle einer Trennung auf das reine Umgangsrecht beschränkt werden und an tief greifenden Entscheidungen über die Zukunft ihrer Kinder nicht mehr beteiligt sind. Etwa wenn es darum geht, welche Schule das Kind besucht oder – noch gravierender – wo es wohnt. Allerdings darf die Mutter nicht ohne schwerwiegende Gründe an eine unbekannte oder nicht erreichbare Anschrift verziehen, wenn dadurch der Kontakt mit dem Vater unmöglich wird.

Kein Wunder, dass die Regelung des Sorgerechts Kritiker und Betroffene auf den Plan gerufen hat. Ein Vater aus Köln klagte – und das Bundesverfassungsgericht gab ihm in seinem Grundsatzbeschluss vom 21. Juli 2010 (AZ.:1 BvR 420/09) Recht. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte moniert, das geltende deutsche Gesetz benachteilige unverheiratete Väter und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gilt eine Übergangsregelung, die es Vätern ermöglicht, beim Familiengericht Klage gegen das alleinige Sorgerecht der Mutter einzureichen. Das Gericht kann dann die Teilung des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht des Vaters beschließen. Entscheidend ist dabei in jedem Fall das Kindeswohl.

 

Das Urteil löste kontroverse Reaktionen aus: Während Väter es begrüßen, den Entscheidungen ihrer Ex-Partnerinnen nicht mehr hilflos ausgeliefert zu sein, treibt viele Mütter die Sorge um, dass der Ex-Partner, sich nun in alle Entscheidungen einmischt – und das obwohl er vielleicht, wie 60 Prozent der getrennt lebenden Väter, seinen Unterhaltspflichten gar nicht oder nur unvollständig nachkommt. Andere fürchten Erpressungsversuche nach dem Motto: „Ich zahle nur Unterhalt, wenn ich das Sorgerecht bekomme.“ Auch der Verband allein erziehender Mütter und Väter (VAMV) warnt vor den Folgen des Urteils: „Mütter, die dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen, haben in der Regel sehr gute Gründe dafür“, so die VAMV-Vorsitzende Edith Schwab. „Langwierige Sorgerechtsstreitigkeiten bedeuteten vor allem für allein Erziehende und ihre Kinder eine sehr große Belastung.“

Das Gesetzgebungsverfahren für die Neuregelung des Sorgerechts ist noch in Gange. Wie es ausgeht, darüber lassen sich derzeit nur Vermutungen anstellen. „Wahrscheinlich wird es eine Regelung geben, die grundsätzlich auf Antrag eines Elternteils ein gemeinsames Sorgerecht vorsieht, soweit dies dem Kindeswohl entspricht“, schätzt Rechtsanwalt Boderke die Situation ein.

Zum Weiterlesen:

  • Martin Löhnig: Das Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern. Abstammung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Namensrecht, Unterhalt. Erich Schmidt Verlag, 22,80 €.
  • Anette Schulze: Eltern und Kinder: Elterliche Sorge. Umgang. Unterhalt. dtv, 10,90 €.
  • Beate Wernitzing: Meine Rechte und Pflichten als Vater: Vaterschaft, Sorgerecht, Umgang, Namensrecht, Unterhaltsfragen, erbrechtliche und steuerrechtliche Fragen. dtv, 9,90 €.
  • Sybille Buske: Fräulein Mutter und ihr Bastard. Eine Geschichte der Unehelichkeit in Deutschland 1900 – 1970. Wallstein Verlag, 40,00 €.

Weblinks:

  • Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (VAMV), www.vamv.de