2016: Das ändert sich für Familien
Mehr Kindergeld, weniger Steuern: Zum 1. Januar und im Lauf des Jahres 2016 gibt es viele Änderungen, die auch Familien betreffen. Wir haben für euch die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.
- Mehr Kindergeld, höherer Kinderzuschlag
- Unterhalt: Trennungskinder bekommen mehr
- Bafög: Mehr für Schüler und Studenten
- Wohngeld: Höhere Zuschüsse und Miethöchstbeträge
- Hartz IV: Sätze steigen an, Recht auf freie Kassenwahl
- Steuern: Alle zahlen weniger
- Krankenversicherung: Zusatzbeiträge und Zuzahlungen
- Neue Schadstoffgrenzen bei Kinderspielzeug
- Kitas: Flexiblere Betreuung und Sprachangebote werden gefördert
- Angleichung von Ehe- und Lebenspartnerschaften
Mehr Kindergeld, höherer Kinderzuschlag
Kindergeld: Steuernummer in 2016 nachreichen
Ab 1. Januar wird das Kindergeld um 2 Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat. Ab 2016 gilt auch eine neue Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld: Eltern müssen bei der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer für sich und die Kinder schriftlich melden. Die neue Regelung gilt auch für die Kinder, die vor deren Einführung geboren wurden. Es geht darum, dass die Behörde Kindergeldberechtigte eindeutig identifizieren kann. Auf den Neuanträgen gibt es deshalb jetzt ein spezielles Feld für die Steuer-ID. Familien, die bereits Kindergeld bekommen, müssen daran denken, die Information nachzureichen – im Laufe des Jahres 2016. Wichtig: Die über Whatsapp und Facebook verbreitete Info, dass die Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn die ID nicht zum 1.1.2016 vorliegt, ist falsch! Für die Familienkassen reicht es völlig, wenn die Steuer-ID im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht wird.
Was muss ich tun? Die Steuer-ID der Eltern und des Kindes oder der Kinder bei der Familienkasse schriftlich einreichen. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen, und nicht wissen, ob die Steuer-ID schon vorliegt, können bei der Familienkasse nachfragen. Erwachsene finden ihre Steuer-ID auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder im Einkommensteuerbescheid. In der Regel ist auf dem Steuerbescheid auch die ID-Nummer der Kinder vermerkt. Für Kinder schickt die Bundeszentrale für Steuern die ID automatisch nach der Geburt zu. Wer sie nicht mehr findet, kann die ID-Nummer auch beim Bundeszentralamt für Steuern unter diesem hier erneut schriftlich anfordern. Für die Antwort müssen sich Eltern aber unter Umständen einige Wochen gedulden.
Mehr Infos: Fragen und Antworten zur Steuer-ID fürs Kindergeld findet ihr beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der Bundesagentur für Arbeit.
Kinderzuschlag: Monatlich 20 Euro mehr
Geringverdiener können unter bestimmten Umständen bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen Kinderzuschlag beantragen. Ab 1. Juli 2016 gibt es dann bis zu 160 Euro pro Kind – bislang waren das 140 Euro. Der Kinderzuschlag wird als Ergänzung zum Kindergeld gezahlt. Einen Anspruch haben Eltern oder Alleinerziehende, die aus eigenen finanziellen Mitteln den Bedarf ihrer Kinder nicht komplett decken können. Das Verfahren zur Berechnung des Kinderzuschlags ist kompliziert, weil es sowohl eine Mindest- als Höchsteinkommensgrenze gibt. Nur wer mit seinem Einkommen zwischen diesen beiden Werten liegt, hat überhaupt Anspruch auf den Kinderzuschlag. Er muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.
Mehr Infos: Allgemeine Infos zum Kinderzuschlag gibt es beim Bundesfamilienministerium.
Unterhalt: Trennungskinder bekommen mehr
Kinder von getrennt lebenden Eltern bekommen ab dem nächsten Jahr mehr Unterhalt. In der so genannten Düsseldorfer Tabelle werden die Bedarfssätze erneut erhöht – sie waren schon einmal im August 2015 angehoben worden. Ab Januar 2016 steigt demnach der Mindestunterhalt für ein Kind bis zum fünften Lebensjahr um 7 Euro auf dann 335 Euro. Ältere Kinder bis 11 Jahre haben dann Anspruch auf 384 Euro, für bis 17-Jährige werden 450 Euro im Monat zugrunde gelegt. Diese Sätze gelten für niedrigste Einkommen bis zu 1.500 Euro netto. Wer mehr verdient, muss auch deutlich mehr Unterhalt zahlen.
Mehr Infos: Zu den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle.
Bafög: Mehr für Schüler und Studenten
Mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise ab dem Wintersemester 2016/17 werden die Bafög-Bedarfssätze um sieben Prozent angehoben: Studierende mit eigener Wohnung können dann bis zu 735 Euro monatlich erhalten. Wer noch bei den Eltern wohnt, kann maximal 537 Euro an Bafög beziehen. Auch die Freibeträge für das Elterneinkommen steigen um 7 Prozent, so dass mehr Studenten und Schüler Anspruch auf diese Leistung haben werden. Gab es zum Beispiel für verheiratete Eltern bislang zusammen einen Freibetrag von 1.605 Euro, so steigt dieser ab dem Wintersemester 2016 auf 1.715 Euro. Zudem dürfen Bafög-Empfänger künftig mehr hinzu verdienen, ohne dass sich das negativ auswirkt. Zum Beispiel dürfen Bafög-Empfänger einen Minijob für 450 Euro ausüben, ohne dass der Lohn aufs Bafög angerechnet wird. Zudem wird auch der Freibetrag für eigenes Vermögen um 2.300 Euro auf 7.500 Euro erhöht. Wer im Studium oder in der Ausbildung bereits Nachwuchs hat, bekommt künftig für jedes Kind 130 Euro Zuschlag für die Betreuung.
Mehr Infos: www.bundesregierung.de
Wohngeld: Höhere Zuschüsse und Miethöchstbeträge
Mehr als sechs Jahre nach der letzten Wohngeldrechts-Reform gibt es endlich wieder mehr Wohngeld für Haushalte mit geringen Einkommen: Für einen Zwei-Personen-Haushalt bedeutet das konkret statt bisher durchschnittlich 112 Euro im Monat ab 2016 nun ungefähr 186 Euro. Insgesamt sollen fast 900.000 Haushalte – darunter vor allem Familien und Rentner – von der neuen Anpassung profitieren. Außerdem wurden die Höchstbeträge für Mieten nun regional gestaffelt und in Regionen mit besonders stark steigenden Mieten überdurchschnittlich stark angehoben. Die Miethöchstbeträge bestimmen den Betrag, bis zu dem es einen Wohngeld-Zuschuss zur Miete gibt. Grundsätzlich: Die Höhe des Wohngelds hängt von der Anzahl der Personen im Haushalt ab, vom Einkommen sowie der ortsüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen. Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt und dann für zwölf Monate gewährt.
Was muss ich tun? Sobald die Reform – voraussichtlich gleich zu Jahresbeginn – in Kraft tritt, werden fast alle Haushalte, die zur Zeit Wohngeld erhalten, automatisch höheres Wohngeld bekommen, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Auch für Anträge, über die noch nicht entschieden, ist, greift die neue Regelung automatisch.
Mehr Infos: Auf der Seite des Bundesbauministeriums stehen häufige Fragen und deren Antworten zum Wohngeld.
Hartz IV: Sätze steigen an, Recht auf freie Kassenwahl
Ab 1. Januar 2016 erhalten Hartz-IV-Empfänger monatlich zwischen 3 und 5 Euro mehr: Paare bekomme z.B. 4 Euro pro Person mehr, Kinder von 6 bis 14 Jahren 5 Euro mehr. Gleichzeitig entfällt für sie (Jugendliche bis 15 Jahren eingeschlossen) die jetzige Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Folge: Jeder, der Leistungen erhält, wird künftig eigenständiges Mitglied einer Kranken- und Pflegekasse. Nur Kinder, die Sozialgeld beziehen, bleiben weiterhin in der Familienversicherung ihrer Eltern mitversichert.
Was bedeutet das für mich? Hartz-IV-Bezieher haben jetzt das Recht, eigenständig eine neue gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Bei der Wahl spielen für viele der Service der Krankasse oder deren freiwillige Zusatzleistungen eine Rolle.
Was muss ich tun? Die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse muss dem jeweiligen Jobcenter bis zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt werden, sonst ordnet das Jobcenter dem Versicherten automatisch der Kasse zu, bei der vor dem Leistungsbezug versichert war.
Mehr Infos: Die neuen Sätze im Einzelnen findet ihr hier.
Steuern: Alle zahlen weniger
Freibeträge für alle steigen
2016 steigt der Grundfreibetrag – also der Betrag des Einkommens, auf den man keine Steuern zahlen muss – auf 8.652 Euro. Unterhaltspflichtige können im neuen Jahr bis zu 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, plus wie bisher auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten von mehr als 624 Euro im Jahr.
Neue Regel für Paare: Faktor zweijährlich beantragen
Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner müssen nun alle zwei Jahre beim Finanzamt die Steuerklasse IV + individuellem Faktor beantragen. Der errechnete Faktor ist zwei Jahre gültig. Ihn ermittelt das Finanzamt nach den Gehältern, so dass jeder möglichst genau Lohnsteuer entsprechend seinem Einkommen zahlt. Der genaue Zeitpunkt für die neue Regelung in 2016 ist noch offen.
Freibeträge für Eltern: 96 Euro mehr pro Kind
Der so genannte Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum für Kinder sichern und wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Ab dem 1. Januar 2016 steigt er um 96 Euro pro Kind. Das bedeutet für Eltern dann eine Steuerentlastung von insgesamt 4.608 Euro im Jahr – statt 4.512 in 2015. Wie bisher erhalten Eltern zudem 2.640 Euro Betreuungsfreibetrag.
Krankenversicherung: Zusatzbeiträge und Zuzahlungen
Höhere Zusatzbeiträge für Krankenkassen, dafür aber bessere Leistungen
Viele gesetzlich gesetzlich Krankenversicherte müssen 2016 höhere Beiträge zahlen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der von Arbeitnehmern zu tragen ist, steigt auf 1,1 Prozent. Damit erhöht sich der Gesamtbeitrag im Schnitt auf 15,7 Prozent. Den Zusatzbeitrag kann jede Kasse eigenständig festlegen. Er richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Einige verzichten bislang ganz darauf, andere habe ihn bei 1,3 Prozent festgelegt.
Was muss ich tun? Erst einmal nichts. Erheben die Krankenkassen den Zusatzbeitrag zum ersten Mal, oder wollen sie den bestehenden anheben, müssen sie euch vorab in einem gesonderten Schreiben auf das Recht zur Sonderkündigung sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages hinweisen. Ihr könnt dann also in der Krankenkasse bleiben oder kündigen und zu einer günstigeren Kasse wechseln.
Mehr Infos: Hier gibt es eine Auflistung der Krankenkassen, die bisher ihre neuen Zusatzbeiträge veröffentlich haben.
Zuzahlungen bei Rezepten: Höhere Freibeträge
Höhere Freibeträge schonen ab dem 1. Januar 2016 den Geldbeutel bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können jetzt für den im Haushalt lebenden Ehepartner 5.229 Euro (bislang 5.103 Euro) abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7.152 Euro auf 7.248 Euro für jedes Kind angehoben. Das ist deshalb interessant, weil bei den Zuzahlungen eine Belastungsgrenze von 2 Prozent vorgesehen vom Jahres-Bruttoeinkommen festgelegt wurde. Wird das Limit überschritten, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit. Ist das Bruttoeinkommen durch die höheren Freibetrag niedriger, sinkt damit auch die Belastungsgrenze – und ihr seid eher von der Rezeptzuzahlung befreit.
Weitere Infos: Details zu den Zuzahlungen gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Neue Schadstoffgrenzen bei Kinderspielzeug
Schon ab dem 21.12.2015 gelten bei Kinderspielzeug strengere Grenzwerte für drei Weichmacher mit flammhemmenden Eigenschaften und Bisphenol A. Das ist gut so, denn diese Substanzen wirken ähnlich wie Hormone und können im schlimmsten Fall unfruchtbar machen und Krebs erzeugen. Auch für acht Krebs erregende Substanzen aus der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sind ab 27.12.2015 die neuen Grenzwerte einzuhalten. Diese Stoffe kommen in Spielzeug, Baby- und Sportartikeln, Werkzeug- und Fahrradgriffen, Plastikschuhen und Mousepads vor. Die neuen Beschränkungen gelten allerdings nur für die Produktbestandteile aus Kunststoff oder Gummi, die mit der Haut oder Mundhöhle in Kontakt kommen können.
Was kann ich tun? Beim Kauf darauf achten, dass z.B. Spielzeug und Baby-Artikel das GS-Zeichen für „geprüfte Sicherheit" tragen. So könnt ihr sicher sein, Waren zu erwerben, deren enthaltene Schadstoffe deutlich unter den Grenzwerten liegen.
Mehr Infos: Wer es genau wissen will, kann sich beim Bundesamt für Risikobewertung informieren. Dort gibt es auch weitere Details zum Schadstoff Bisphenol A.
Kitas: Flexiblere Betreuung und Sprachangebote werden gefördert
Ab Januar 2016 fördert das neue Bundesprogramm „KitaPlus" innerhalb von drei Jahren zukunftsfähige Konzepte für bedarfsgerechte Betreuung. Dazu gehören Öffnungszeiten vor 8 beziehungsweise nach 16 Uhr, Betreuungsmöglichkeiten am Wochenende und an Feiertagen bis hin zu einer Betreuung in der Nacht. Neben Personalmitteln fördert das Bundesfamilienministerium dann auch die Ausstattung, die für die Umsetzung des erweiterten Angebots nötig ist. Kitas können jetzt Fördermittel bis zu 200.000 Euro im Jahr und für Tagespflegepersonen bis zu 15.000 Euro jährlich erhalten. Für das Programm stellt das Bundesfamilienministerium insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung.
Im Januar 216 startet zudem das Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist". Mit dem Programm werden Angebote sprachlicher Bildung in Kindertageseinrichtungen gefördert. Weitere Schwerpunkte sind die inklusive Bildung sowie die Zusammenarbeit mit Familien. Das Programm richtet sich an Kitas mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Förderung.
Mehr Infos: Details auf der Seite des Bundesministeriums für Familien.
Angleichung von Ehe- und Lebenspartnerschaften
Gleichstellende Regelungen für Ehe und Lebenspartnerschaft sind schon am 26. November 2015 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur „Bereinigung des Rechts der Lebenspartner" gingen Änderungen in vielen Gesetzen und Verordnungen einher – besonders im Zivil-, Sozial- und Verfahrensrecht. Der Text vieler Gesetze bezieht sich nun bei Vorgaben für Ehepaare auch auf Lebenspartnerschaften. Die Änderungen betreffen hier aber vor allem die Wortwahl: So wird in Vorschriften der Begriff „Ehegatte" durch das Wort „Lebenspartner" ergänzt. In Deutschland seien Ehe und Lebenspartnerschaft nun weitgehend angeglichen, so die Bundesregierung. Das gelte für das öffentliche Dienstrecht, das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht, das Grunderwerbsteuerrecht und das Einkommensteuerrecht. So können sich Lebenspartner zum Beispiel mit Splitting-Tarif veranlagen lassen.