Wie viel Kinderlärm ist erlaubt?
Wie viel Lärm dürfen Kinder beim Spielen wirklich machen, müssen sie die Mittagsruhe einhalten und wie ist die rechtliche Lage beim ewig umstrittenen Abstellen von Kinderwagen in Hausfluren? Unser Artikel schafft Klarheit.
Kinderlärm und die Nachbarn
Es gibt ihn leider wirklich: den Prototyp des mürrischen Hausmeisters, der grau bekittelt im Mehrfamilienhaus herumläuft und Kindern am liebsten das Spielen ganz verbieten möchte. „Unser Hausmeister wohnt gleich unter uns. Er klopft ständig mit einem Stock an die Decke, wenn die Kinder ihm zu laut spielen“, erzählt Jana (36), Mutter von drei Kindern. „Ich ermahne meine Kinder bestimmt hundert Mal am Tag, leiser zu sein, und warte immer schon ganz verkrampft auf das nächste Pochen.“ Ist kein Hauswart vorhanden, übernehmen oft die Mitbewohner das Klagen über Kinderlärm. „Wir müssen zu einem Land werden, in dem es kein Schild mehr gibt mit der Aufschrift ‚Spielen verboten’. In dem Kinderlärm kein Grund für Gerichtsurteile ist“, forderte Ex-Bundespräsident Horst Köhler vor einigen Jahren. Aber wie sieht die Realität aus? Was dürfen Kinder, und was dürfen sie nicht? Wir fanden heraus: Sie dürfen mehr als viele Eltern glauben.
Kinder dürfen „singen, tanzen und springen“
Mutter Jana könnte den Hausmeister gelassen in seine Schranken verweisen. Denn was im Lied „Kuckuck ruft’s aus dem Wald“ so fröhlich besungen wird, dürfen Kinder auch in der Wohnung: „Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört auch, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb spielen und lärmen. Auch lautere Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen“, so das Amtsgericht Oberhausen (32 C 608/00 WM 2001, 464). Auch das Landgericht Bad Kreuznach sah das so und befand, dass „Kinder als solche keine Störung seien“. Beeinträchtigungen müssten hingenommen werden. Dazu gehörten Babygeschrei, Kinder-Unarten, unbeabsichtigte Störungen aller Art, aber auch absichtliche kleinere Störungen wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse (LG Bad Kreuznach 1 S 21/01). Auch Bobbycar-Fahren auf dem Parkett oder Laminat muss geduldet werden: „Ein Verbot des Bobbycar-Fahrens lässt sich kaum durchsetzen. Es gibt ja überdies Schallschutzvorschriften. Wenn diese beim Bau nicht eingehalten wurden, ist das Hauptproblem eher Boden als die Kinder“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Ein Mieter sei auch nicht verpflichtet, hier einen Teppich als Schallschutz auszulegen.
Mittagsruhe – nichts für Kleinkinder
Nachbarn pochen oft energisch auf die Ruhezeiten, die bitte auch schon die Jüngsten einhalten sollen. Damit liegen sie aber falsch: „Je kleiner sie sind, desto weniger kann man von Kindern verlangen, dass sie sich an Ruhezeiten halten“, so Ropertz vom DMB. Lärm durch Babys oder Kleinkinder ist auch von 13 bis 15 Uhr erlaubt, beschied auch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (712 C 175/03). Aber auch ältere Kinder müssen in der Mittagszeit nicht mucksmäuschenstill sein, auch wenn sie den Lärmpegel drosseln sollten. So erwartet das Amtsgericht Neuss gegenüber Kindern generell eine erweiterte Toleranz: "Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden“ (36 C 232/88, WM 88, 264). Dieser Meinung schließen sich heute die meisten Gerichte an.
Babys dürfen nachts schreien
Der gesunde Menschenverstand sagte es uns längst: Ein Baby muss auch nachts keine Ruhezeiten einhalten. Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern - auch nachts - muss von Hausbewohnern als natürliches Verhalten der Kinder geduldet werden, entschied klugerweise auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (9 U 218/96). Theoretisch gilt zwar: Schreiten die Eltern hier nicht ein und lassen ihr Baby stundenlang schreien, muss man dies nicht dulden. Hier besteht dann ein Unterlassungsanspruch. Ropertz jedoch dazu: „Das ist faktisch bei Gericht nicht durchsetzbar. Wer will den Eltern denn nachweisen, dass sie ihr Kind nicht zu beruhigen versuchen?“
Ob Klimpern oder Percussion – Musizieren erlaubt!
Auch musikalische Anfänger, die die Ohren mit ihren Künsten noch arg strapazieren, dürfen täglich ihr Instrument üben. Wie lange dies sein darf, darüber entscheiden die Gerichte unterschiedlich, und es hängt auch von der Art des Instruments ab. So befand das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass Schlagzeug täglich außer sonntags 45 bis 90 Minuten lang gespielt werden dürfe (13 S 5296/90). Klavier üben geht zwischen 90 und 180 Minuten täglich, je nach Gerichtsentscheid (180 Minuten: Bayerisches Oberlandesgericht, 2 Z BR 55/95). Etwas anders sieht es bei elektronisch verstärkten und daher in ihrer Lautstärke regulierbaren Instrumente (E-Gitarre) aus: Diese müssen immer auf Zimmerlautstärke eingestellt werden. Für sie greifen die gleichen Bestimmungen, die grundsätzlich für aus der Wohnung dringende Geräusche gelten. Dabei definiert das Landgericht Hamburg "Zimmerlautstärke" so, dass noch Geräusche außerhalb der Wohnung "vernommen" werden dürfen. Diese dürfen aber über "normale Wohngeräusche" nicht hinausgehen (317 T 48/95). Für alle Instumtente gilt: Ruhezeiten sollte man einhalten.
Der Kinderwagen im Flur
Ein besonders beliebter Zankapfel im Mehrfamilienhaus: Der Kinderwagen. Darf man das Gefährt Hausflur parken? Hier geben Hausordnung oder Mietvertrag Auskunft. Falls dort nichts anderes festgehalten ist, kann der Kinderwagen abgestellt werden. Aber selbst Verbote sind unwirksam, wenn man gar keine andere Möglichkeit hat, den Wagen abzustellen (AG Braunschweig, 121 C 128/00). Auch der Bundesgerichtshof stellte jüngst klar: Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt (BGH V ZR 46/06). Darauf angewiesen ist eine Mutter zum Beispiel, wenn sie den Wagen sonst täglich mehrfach ohne Fahrstuhl vier Stockwerke hoch schleppen müsste, wie das Amtsgericht Winsen erkannte (16 C 602/99, WM 1999). Andere Mieter dürfen beim Gang durch den Hausflur aber nicht zum Slalom gezwungen und Fluchtwege nicht verstellt werden.
Rasen betreten – meist nicht verboten
Kinder dürfen rund ums Haus spielen
„Willste über’n Rasen laufen, musste dir ein Grundstück kaufen“, klagte schon vor 30 Jahren ein Kind in der Titelmelodie der Sendung „Rappelkiste“. Ganz so ist es heute nicht mehr: Kinder dürfen rund ums Haus spielen. Weist die Hausordnung bestimmte Spielflächen extra aus, müssen sie sich daran halten. Gibt es keine solchen Flächen, darf der Rasen zum Spielen genutzt werden - wenn er dafür geeignet ist (Ziergärten oder bepflanzte Beete sind tabu). Ein etwaiges Verbot muss einen vernünftigen Grund haben. Etwa, wenn zu viele Kinder regelmäßig auf einer zu kleinen Rasenfläche toben würden, sie also leiden würde. Auch ältere, ruhebedürftige Mieter in der Wohnanlage können ein Spielverbot auf manchen Flächen rechtfertigen.
Oft gibt es aber keine Grünflächen am Haus. Dann ist auch das Spielen auf Garagen- und Hinterhöfen gestattet, vor allem, wenn kein Spielplatz in der Nähe ist. "Die gefährliche Entwicklung des Straßenverkehrs zwingt Hausbesitzer dazu, Hinterhöfe für Kinderspiele freizugeben", entschied das Landgericht Berlin schon 1985 (61 s 288/1985).
Kniffelig wird es, wenn eine Benutzung der Außenflächen im Mietvertrag ausdrücklich untersagt ist. Auch wenn die Gerichte hier mitunter dennoch zugunsten der Kinder entscheiden, kann das Ausweichen auf einen Spielplatz klüger sein.
Glücklich die Familien, zu deren Wohnung ein Garten gehört, oder wo die Benutzung der Außenflächen ausdrücklich im Mietvertrag erlaubt ist. Denn hier dürfen Eltern Sandkästen, eine Schaukel, Rutsche oder ein Planschbecken aufstellen, das braucht im Mietvertrag nicht extra erwähnt zu werden. „Allerdings sollte die Schaukel nicht gerade unter dem Fenster einer älteren Dame aufgestellt werden“, so Pressesprecher Ropertz vom DMB.
Ob drinnen oder draußen: Auch Freunde dürfen natürlich zum Spielen mitgebracht werden, da kein Kind gezwungen werden kann, allein zu spielen, so die Gerichte. Ein solches Verbot in der Hausordnung ist unwirksam.
Mittagsruhe bedeutet nicht Hausarrest
Kinder dürfen draußen Lärm machen und können auch in der Mittagszeit und abends draußen spielen. Vor allem von Schulkindern erwarten aber die meisten Gerichte bereits, dass sie zwischen 13 und 15 Uhr leiser spielen. Für Kleinkinder gilt dies noch nicht. Auch ein Sonntagsspielverbot in der Hausordnung ist ungültig. Übrigens: Liegt in der Nachbarschaft ein öffentlicher Spielplatz, dürfen Kinder dort ebenfalls auch in der Mittagszeit spielen (Verwaltungsgericht Braunschweig, 9 A 9014/91).
Garagenhof darf zum Fußballfeld werden
Zum erlaubten Spiel auf dem Garagenhof zählt auch das Fußballspiel. Der dadurch entstehende Lärm sei den Nachbarn zumutbar (Landgericht München, 1 T 14 129/88). Das Fußballspiel auf dem Rasen ist nicht immer durchsetzbar, weil es hier eine Abnutzung des Rasens geben kann. Wenn der Ball in Nachbars Garten fliegt, darf ihn sich der Nachwuchs zwar zurückholen. "Kindern kann man nicht verbieten, dem Ball nachzujagen, auch nicht, wenn er in Nachbars Vorgarten gelandet ist", befand das Landgericht München II (5 O 5454/03). Allerdings sollten die Nachwuchskicker vorher beim Nachbarn klingeln. Dieser ist verpflichtet, den Ball herauszugeben, wenn er nicht möchte, dass die Kinder dies selbst tun.
Der Hausmeister hat Kindern nichts zu sagen!
Was viele nicht wissen: Der Hausmeister hat Kindern nichts zu sagen. „Er ist zuständig für Reparaturen und fürs Rasenmähen. Er hat mit Kinderlärm rein gar nichts zu tun“, betont Ulrich Ropertz vom Mieterbund. Der Hauswart darf Kindern also keine Anweisungen geben und sie nicht beschimpfen oder ermahnen. Will er sich beschweren, muss er sich an die Eltern wenden.
„Eltern haften für ihre Kinder“ – stimmt oft nicht
Viele Garagenvorplätze ziert das Schild „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies stimmt so nicht: Je nach Alter haften die Kinder oft selbst. Kinder unter sieben Jahren bleiben dabei ganz außen vor, wenn beim Spielen etwas zu Bruch geht. Je älter sie sind, desto eher sind sie haftbar zu machen. Dass man nicht Zündeln darf, muss auch schon ein Neunjähriger wissen, und dem 14-Jährigen geben die Gerichte auf, Graffiti an der Hauswand als Sachbeschädigung zu erkennen. Eltern müssen nur zahlen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese Pflicht wird umso lockerer gesehen, je älter ein Kind ist. Eltern müssen also nicht daneben stehen, wenn ihr 13-jähriger Sohn draußen kickt. Da Kinder oft selbst haften, sollten Eltern den Abschluss einer privaten Kinder-Haftpflichtversicherung in Erwägung ziehen.
Was Kinder nicht dürfen
Auch wenn die Gerichte inzwischen meist kinderfreundlich entscheiden, gibt es einige Dinge, bei denen sie meist nicht mit sich reden lassen:
- Ruhezeiten brechen
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Die in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten, meist von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr, müssen auch Kinder einhalten (leiser spielen). Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Ruhezeiten gelten jedoch nicht für Kleinkinder, sondern nur für Kinder, die eine Ermahnung verstehen und einhalten können.
- Mit „House“ das Haus wackeln lassen
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Manche Lautsprecherbox verfügt über eine Wattzahl, die Teenies jubeln, den Adrenalinpegel der Nachbarn jedoch sprunghaft ansteigen lässt. Auch außerhalb der Ruhezeiten gilt: Rücksichtsloses Lärmen ist verboten (Ordnungswidrigkeitengesetz). Nach den Immissionsschutzgesetzen dürfen Radio, CD-Player und Co tagsüber nur in einer Lautstärke betrieben werden, die „Unbeteiligte nicht erheblich belästigt“. Die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr ist besonders geschützt. Hier darf außerhalb der Wohnung keine Musik zu hören sein.
- Das Treppenhaus zur Half-Pipe erklären
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In Treppenhaus, Speicher, Aufzug und Kellerflur darf man nicht Rollschuh laufen, Skateboard fahren oder radeln. Denn es kann dort leicht zu Unfällen kommen, und es gibt unnötigen Lärm. Auch Spaßfahrten mit dem Aufzug sind nach Auffassung der Gerichte nicht erlaubt, weil er dadurch blockiert und Energie verschwendet wird.
- Zarte Pflänzchen „platt machen“
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Am Haus gelegene Ziergärten sind nicht zum Spielen gedacht, ein Verbot ist daher rechtens. Die Flächen sind zu klein, die Pflanzen können beschädigt werden, so die Gerichte. (LG Heidelberg WM 1997, 38; LG Berlin WM 1987, 212).
Gespräch statt Nachbarschaftskrieg
Bei Streitigkeiten um Kinderlärm muss es nicht gleich zu harten Fronten kommen. „Zum Beispiel könnten Eltern in der Wohnung des Nachbarn selbst einmal hören, wie sich das Spielen ihrer Kinder durch Wand oder Decke anhört. Mancher Lärm ist eben doch vermeidbar, wie zum Beispiel Weitsprungübungen der Kinder“, so Ropertz. „Und umgekehrt: Wer sich gestört fühlt, sollte mal – Hand aufs Herz - überlegen, wie es bei den eigenen (vielleicht heute erwachsenen) Kindern oder auch in der eigenen Kindheit war“, schlägt er vor.
Noch besser ist es vorzubeugen. Dabei ist das direkte Gespräch das Non plus ultra. Denn je weniger man sich kennt, desto geringer die Hemmschwelle, sich hinten herum beim Vermieter zu beschweren oder gar vor Gericht zu eilen. Beim Gruß im Treppenhaus können Eltern ihre Mitbewohner einfach mal fragen, ob sie viel vom Kinderlärm mitbekommen. Man kann dann Verständnis zeigen und versprechen, Rücksicht zu nehmen. Oft sehen Nachbarn über kleinere Ärgernisse dann bereitwilliger hinweg. Auch eine gemeinsame Tasse Kaffee hat manchen Rechtsstreit verhindert: Denn mit wem man schon friedlich zusammen gesessen hat, dem fällt es psychologisch sehr viel schwerer, sich später auf den Kriegspfad zu begeben.
Zum Schlichter statt zum Richter
Und wenn’s gar zu arg kracht im Gebälk des Mehrfamilienhauses? „Gerichtsverfahren wegen Kinderlärms sind viel seltener als die meisten Leute annehmen“, so Ulrich Ropertz. Zudem ist der Weg vor Gericht inzwischen erschwert. Denn im Jahr 2000 wurde das „Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung“ verabschiedet, das bisher in 12 Bundesländern umgesetzt wird. Es besagt: Es muss erst eine außergerichtliche Schlichtung beim Schiedsmann versucht werden (Mediation). Nur, wenn das nichts bringt, ist der Gang zum Gericht frei. Ein Schlichtungsverfahren ist mit 20 bis 40 EUR (Sachsen-Anhalt: 100 EUR) preiswerter als ein Gerichtsverfahren. Und das Ergebnis einer Schlichtung ist rechtlich ebenso bindend wie ein Gerichtsurteil. Schlichter sind meist Notare und Rechtsanwälte.
Wird man dennoch beklagt, bleibt nur der Gang zum Anwalt. Namen und Adressen nennen die regionalen Rechtsanwaltskammern. Wer ein geringes Einkommen hat, kann über einen Anwalt bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen.
Kinderlärm: Urteile beziehen sich stets auf Einzelfälle
Bei allen Streitfragen rund ums Thema Kinderlärm gilt: Gerichtsurteile haben keine Allgemeingültigkeit, sondern beziehen sich auf den Einzelfall. Ein anderes Gericht ist rechtlich also nicht gebunden, einen ähnlichen Fall auch gleich zu entscheiden. Die Rechtsprechung geht aber zunehmend in die Richtung, dass Klagen gegen den Lärm spielender Kinder abgewiesen werden.
Warum ist eigentlich nicht gesetzlich geregelt, wann und wie laut Kinder spielen dürfen? Grund ist, dass man Kinderlärm nicht mit - beispielsweise - Baulärm gleichsetzen möchte. Es gibt deshalb keine gesetzlichen Grenz- oder Richtwerte für Kinderlärm oder Kindergärten, wie etwa für Maschinen.
Wogegen klagen dann die Nachbarn, die sich gestört fühlen? Geklagt wird meist auf Unterlassung der Ruhestörung und Einhaltung der Hausordnung als Teil des Mietvertrages. Auch für die Einhaltung der „vertragsgemäßen Nutzung“ der Wohnung, die manche bei wildem Kinderspiel verletzt sehen, wird gestritten. Zudem kommen Klagen wegen Verstoßes gegen die Immissionsschutzgesetze der Länder (Nachtruhe), gegen Lärmschutzregelungen der Kommunen oder gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz (rücksichtsloses Lärmen) vor. Je nach Fall klagen dabei Mieter gegen Mieter (z.B. auf Unterlassung), oder Mieter gegen den Vermieter (auf Mietminderung wegen Lärms) und dieser wiederum gegen den lärmenden Mieter (z.B. wegen nicht vertragsgemäßer Nutzung der Wohnung).
Weiterführende Infos
- Münchens Kinderbeauftragte hat für Eltern Infos zusammengestellt (auch als PDF-Dateien zum Herunterladen). Auf Anfrage erhält man auch per Post Verhaltenstipps, Argumentationshilfen und passende Gerichtsurteile. Kontakt: kinderbeauftragte.soz@muenchen.de, Internet: www.muenchen.de/kinderbeauftragte
- Adressen von Mediatoren nennt der Bundesverband Mediation in Kassel. Kontakt: info@bmev.de, Internet: www.bmev.de.
- Über die zuständige Schiedsperson erteilt das örtliche Amtsgericht oder das Rechts- bzw. Ordnungsamt der Gemeinde Auskunft.