Mutterschaftsgeld

Wer bekommt Mutterschaftsgeld? Wie hoch ist es, und wo und wann muss man es beantragen? urbia hat die Antworten und gibt wertvolle Tipps.

Mutterschaftsgeld – finanzielle Absicherung vor, während und nach der Geburt

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes wird eine berufstätige Mutter per Gesetz von der Arbeit freigestellt. Während dieser Mutterschutzfrist hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf einen entsprechenden Arbeitgeberzuschuss. Diese Gesetzgebung soll verhindern, dass berufstätige Frauen durch die Geburt eines Kindes finanziell benachteiligt werden.

Die letzten Wochen der Schwangerschaft sind für werdende Mütter besonders intensiv. Der Bauch wird immer größer und schränkt zunehmend die Bewegungsfreiheit ein, das Kind wird aktiver, und die Gebärmutter trainiert durch Vorwehen für den Ernstfall. Für so manche werdende Mutter ist in diesem Stadium an Arbeit nicht mehr zu denken, und auch für diejenigen, die in dieser Phase noch fit sind, gilt es jetzt, Ruhezeiten und Pausen einzuhalten und Kraft für die Geburt zu tanken. Nach der Geburt brauchen Mütter wiederum einige Zeit, um sich von den körperlichen Strapazen zu erholen und dem neuen Erdenbürger die nötige Nähe und Fürsorge zu geben. Um diese Zeit mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis vereinbaren zu können, gilt seit 1952 das Mutterschutzgesetz. Es schützt werdende und frischgebackene Mütter vor den beruflichen Belastungen in der Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt und sorgt durch das Recht auf Mutterschaftsgeld dafür, dass Mütter keine finanziellen Einbußen erleiden. In welcher Höhe das Mutterschaftsgeld bezahlt wird, wem es im Einzelnen zusteht und wie man Mutterschaftsgeld beantragen kann, erfahren Sie bei urbia.

Wann bekommt eine Mutter Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die als Lohnersatz von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt wird – es steht also nur Frauen zu, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Wer trotz Mutterschutzfrist weiterarbeitet, hat keinen Anspruch auf das Geld. Konkret lässt sich der Anspruch von der Krankenkassenmitgliedschaft ableiten. Gesetzliche Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld an Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert sind und folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie stehen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis.
  • Sie wurden von ihrem Arbeitgeber während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.
  • Ihr Arbeitsverhältnis hat erst nach Beginn der Schutzfrist begonnen (dann gibt es Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses).
  • Freiwillig versicherte Frauen, die in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Selbstständige), aber dennoch einen Anspruch auf Krankengeld angemeldet haben (Wahlerklärung), bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, also privat versicherte, familienversicherte bzw. geringfügig beschäftigte Frauen, können ein einmalig ausbezahltes Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beantragen. Dieses Geld wird vom Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle) ausgezahlt und muss auch dort beantragt werden.

Für erwerbstätige Studentinnen gelten die gleichen  Mutterschutzbestimmungen wie für andere Arbeitnehmerinnen auch. Arbeitslose Mütter bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, das ihnen während der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse bezahlt wird, da das Arbeitsamt nicht zuständig ist, wenn  Beschäftigungsverbot vorherrscht. Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, können jedoch während der Mutterschutzfrist einen Mehrbedarf geltend machen, der bis zu 17 Prozent der Regelleistung betragen kann. Hausfrauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, weil sie keinen Lohn beziehen.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate (bei monatlicher Entlohnung). Das sind (nach wöchentlicher Entlohnung) die letzten 13 Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist. Dabei wird das Einkommen auf die einzelnen Tage umgerechnet. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt pro Kalendertag maximal 13 Euro.

Befindet sich die (werdende) Mutter in einem festen Arbeitsverhältnis, in dem ihr durchschnittlicher Nettolohn mehr als 13 Euro am Tag beträgt, steht ihr zuzüglich zum Mutterschaftsgeld auch ein Zuschuss durch den Arbeitgeber zu. Dieser ist dazu verpflichtet, die Differenz zwischen den 13 Euro und dem tatsächlich verdienten Netto-Gehalt auszugleichen. Liegt das Einkommen der Frau unter 390 Euro (das entspricht 13 Euro pro Tag), zahlt nur die Krankenkasse. Bekommt die Mutter in der  Elternzeit ein zweites Kind, besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld von den Krankenkassen, aber nicht auf einen Arbeitgeberzuschuss – es sei denn, die Frau hat während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet.

Sie möchten die individuelle Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes in Erfahrung bringen? Dann nutzen Sie vor der Antragstellung die zahlreichen Mutterschaftsgeld-Rechner im Internet. So wissen Sie, mit wie viel Geld Sie rechnen können.

Mutterschaftsgeld beantragen – so geht es

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist schriftlich bei der Krankenkasse oder der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes zu stellen. Wann der Antrag eingereicht werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings empfiehlt es sich, ihn möglichst vor Beginn der Mutterschutzfrist einzureichen. Folgende Unterlagen werden benötigt, um Mutterschaftsgeld zu beantragen:

  1. Ausgefüllter Antrag auf Mutterschaftsgeld (Achtung: Unterschrift nicht vergessen!)
  2. Möglichst aktuelle Bescheinigung über den vom Arzt errechneten Entbindungstermin
  3. Alternative zu dieser Bescheinigung: Geburtsbescheinigung vom Standesamt (z. B. bei Privatversicherten oder geringfügig Beschäftigten)
  4. Eine ärztliche Bescheinigung bei Frühgeburten

Frauen, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sollten die Bescheinigung über den mutmaßlichen Geburtstermin nicht nur bei der Krankenkasse, sondern auch bei ihrem Arbeitgeber vorlegen – und zwar bevor die Mutterschutzfrist beginnt. Nur so kann dieser die Frist einhalten und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wie zuvor das Gehalt monatlich auszahlen.

Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, und zwar vollständig. In der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezahlt wird – in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sowie mindestens acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung – wird kein Elterngeld gezahlt. Um den Anspruch auf das Mutterschaftsgeld nicht zu verlieren, empfiehlt es sich, das Elterngeld, das Eltern ab der Geburt des Kindes zusteht, frühestens am Ende des Mutterschaftsgeldanspruchs zu beantragen. Das einmalig gezahlte Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Mit dem Mutterschaftsgeld werden Mütter unmittelbar vor, während und nach der Geburt unterstützt. Es ist jedoch nicht die einzige finanzielle Hilfe, die sie erwarten können. Bei urbia erfahren Sie, welches Geld Eltern sonst noch zusteht, um ihr Leben mit dem Nachwuchs erfolgreich zu meistern.