Mutterschutz

Werdende Mütter haben in Deutschland das Recht, vor und nach der Geburt ihres Babys von der Arbeit freigestellt zu werden. Diese Art der Freistellung ist per Mutterschutzgesetz geregelt und dient dem Zweck, werdende Mütter vor Gesundheitsgefährdungen, finanziellen Einbußen und dem Arbeitsplatzverlust zu schützen

Mutterschutz – was steht der werdenden Mutter zu?

Schwangere Ultraschallbild Job
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Werdende Mütter haben in Deutschland das Recht, vor und nach der Geburt ihres Babys von der Arbeit freigestellt zu werden. Diese Art der Freistellung ist per Mutterschutzgesetz geregelt und dient dem Zweck, werdende Mütter vor Gesundheitsgefährdungen, finanziellen Einbußen und dem Arbeitsplatzverlust zu schützen.

Das  Mutterschutzgesetz gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Heimarbeiterinnen und Frauen in einer beruflichen Ausbildung. Ebenso betrifft das Gesetz geringfügig Beschäftigte, also Frauen, die sich in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen befinden. Bei befristeten Arbeitsverträgen haben Frauen während der Schwangerschaft und danach Anspruch auf Mutterschutz, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Die Staatsangehörigkeit und der Familienstand sind für den Mutterschutz nicht von Bedeutung, sondern nur, ob die Schwangere einen Arbeitsplatz in Deutschland hat. Vom gesetzlichen Mutterschutz ausgeschlossen sind: Selbstständige, Organmitglieder, Hausfrauen und Adoptivmütter. Die Mutterschutzverordnungen für Beamtinnen und Soldatinnen sind separat geregelt. Üblicherweise beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Mehrlingsschwangerschaft verlängert sich die Mutterschutzzeit auf 12 Wochen nach der Geburt. Dieses  Beschäftigungsverbot dient der Gesundheit von Mutter und Kind und ist unbedingt zu befolgen.

Änderungen des Mutterschutzgesetzes 

Die Regelungen zum Mutterschutz sind bereits mehr als 60 Jahre alt. Arbeits- und Lebenswelt von Frauen haben sich in dieser Zeit zum Teil stark verändert. Deshalb sind zum 1. Januar 2018 sind einige Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten.

Das sind die wichtigsten Änderungen
Waren Schülerinnen und Studentinnen bisher von den einheitlichen Regelungen des Mutterschutzgesetzes ausgeschlossen, sind zukünftig auch sie in den Mutterschutz einbezogen. Nämlich dann, wenn die schulische oder hochschulische Ausbildung Pflichtveranstaltungen vorgibt oder sie ein Pflichtpraktikum ableisten. Entscheiden sie sich in der Zeit des Mutterschutzes gegen eine Prüfung oder eine Hausarbeit, darf das für sie nicht zum Nachteil sein.

Nacht- und Sonntagsarbeit ist branchenunabhängig möglich, aber nur auf freiwilliger Basis. Außerdem dürfen schwangere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären und der entsprechende Antrag behördlich genehmigt bzw. binnen 6 Wochen nicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Ärztliche Einwände gehen natürlich vor. 

Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz wird in das Mutterschutzgesetz integriert. Das soll verstärkt dafür sorgen, dass Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Frau nicht so einfach erteilt werden können. Arbeitgeber müssen demnach zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit schwangere Frauen ohne Gesundheitsgefährdung weiter beschäftigt werden können – zum Beispiel durch die Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Auch diese Regelung gilt natürlich nur, wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht.

Der Mutterschutz von Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen wird zwar weiterhin gesondert geregelt, die Regelungen sollen jedoch ähnlich ausgestaltet sein.

Für Mütter von Kindern mit Behinderungen ist die Schutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen erhöht worden. Bislang war die Zwölf-Wochen-Frist nur für Früh- und Mehrlingsgeburten vorgesehen. Außerdem gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben.

Mutterschutz beginnt am Arbeitsplatz

Aktuell gibt eine Reihe von Bestimmungen, die bereits während der  Schwangerschaft am Arbeitsplatz zu beachten sind. Der Arbeitsplatz einer Schwangeren muss so eingerichtet werden, dass er einen ausreichenden Schutz für die Gesundheit von Mutter und Kind bietet. Folgende Tätigkeiten sollten von schwangeren Frauen nicht mehr ausgeführt werden:

  • Mehr als 8,5 Stunden tägliche Arbeitszeit
  • Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten – außer in der Gastronomie, im Hotelgewerbe und ähnlichen Betrieben
  • Der Umgang mit Röntgenstrahlen, Krankheitserregern, Druckluft, radioaktiven Stoffen und allem, was sich negativ auf die Schwangerschaft auswirken kann
  • Das regelmäßige Heben schwerer Lasten von mehr als fünf Kilogramm
  • Regelmäßiges und langes Stehen sowie übermäßiges Strecken, Beugen und Recken
  • Vom dritten Monat an darf eine Schwangere beruflich keine Fahrzeuge mehr führen, wie zum Beispiel Busse und Taxis und auch nicht als Begleiterin in einem Fahr- oder Flugzeug arbeiten.
  • Akkordarbeit oder Fließbandarbeit
  • Eine starke Fußbeanspruchung bei der Bedienung von Geräten und Maschinen
  • Arbeiten verrichten, die das Schälen von Holz beinhalten
  • Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Unfallrisiko besteht

Der Arbeitgeber einer Schwangeren ist dazu verpflichtet, ihr während der Schwangerschaft eine geeignete Aufgabe zuzuteilen. Wenn Unklarheiten über das geeignete Arbeitsumfeld für eine Schwangere bestehen, kann sich diese an die Aufsichtsbehörde wenden, die den Arbeitsplatz dann einer Prüfung unterzieht. Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn laut ärztlichem Zeugnis bei Fortlaufen der Tätigkeit eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind besteht.

Mutterschutz vor und nach der Geburt

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt das Beschäftigungsverbot für Schwangere. Wenn eine schwangere Frau dennoch auf ausdrücklichen Wunsch weiterarbeiten will, dann kann sie das weiterhin tun, dies aber zu jedem Zeitpunkt widerrufen. Kommt das Baby vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt, werden die restlichen Tage bis zum errechneten Geburtstermin einfach hinten drangehängt. Nach der Entbindung haben Mütter ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Bei Mehrlingen und extremen Frühgeburten, verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf zwölf Wochen.

Pro Kalendertag steht der Mutter ein  Mutterschaftsgeld von 13 Euro zu, sofern sie sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung befindet, der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag zum Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate. Ist eine Mutter bei einer privaten Krankenversicherung, erhält sie Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro, die Differenz zwischen den 13 Euro und dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber. Endet der Arbeitsvertrag einer Frau während ihrer Schwangerschaft, hat sie dennoch ein Anrecht auf die 13 Euro Mutterschaftsgeld, die von der Krankenkasse gezahlt werden. Bezieht die Schwangere Arbeitslosengeld II (Hartz IV), so hat sie ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Anrecht auf mehr Geld aufgrund von Mehrbedarf, das bis zur Entbindung gezahlt wird. Sofern bei Beginn des Beschäftigungsverbotes noch ein Urlaubsanspruch besteht, kann dieser genommen werden, sobald die Frau ihre Beschäftigung wieder aufnimmt. Nimmt eine stillende Mutter ihre Beschäftigung wieder auf, hat sie ein Anrecht auf Stillpausen während der Arbeitszeit, die eine Stunde am Tag umfassen.

Damit du während deiner Schwangerschaft optimal geschützt bist, solltest du deinem Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft berichten, sobald du davon Kenntnis hast. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Information für sich zu behalten. Er hat deine Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, damit diese sich gegebenenfalls die Schutzmaßnahmen an deinem Arbeitsplatz ansehen kann. Du bist natürlich nicht verpflichtet, deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft zu informieren, dann können aber selbstverständlich auch keine Mutterschutzmaßnahmen an deinem Arbeitsplatz vorgenommen werden. Schenkt dir dein Arbeitgeber keinen Glauben, kann er einen schriftlichen Nachweis von deinem Frauenarzt oder deiner Hebamme verlangen.

Grundsätzlich ist das Mutterschutzgesetz dazu da, um schwangeren Frauen den Alltag am Arbeitsplatz zu erleichtern und um die schwangere Angestellte und ihren Nachwuchs nicht zu gefährden. Neben der Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für Mutter und Kind, wird durch den in dieser Zeit geltenden Kündigungsschutz auch die finanzielle Sicherheit der Mutter sichergestellt. Mehr über  Geld, das Eltern zusteht erfährst du im entsprechenden Artikel auf urbia.de.