Von Kindergeld bis Freibeträge

Geld, das Eltern zusteht

Familien mit Kindern können unterschiedliche staatliche Zahlungen, Steuervorteile und Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. Welche das sind, erfährst du hier.

Autor: Monika Maruschka
Autor: Martin Schneider

Neuer Lebensabschnitt

Paar mit Rechnungen
Foto: © iStock, kate_sept2004

Wenn sich Nachwuchs ankündigt, wird das Leben der zukünftigen Mütter und Väter von Grund auf umgekrempelt. Neben der Freude über die Schwangerschaft und auf das eigene Kind, rücken aber auch ganz existentielle Fragen in den Vordergrund. Haben wir genug Geld für ein Kind? Können wir es uns leisten, dass einer der beiden Partner beruflich kürzertritt? Wie komme ich als Alleinerziehende(r) finanziell über die Runden?

Glücklicherweise gibt es für Eltern zahlreiche Zuschüsse und Fördermöglichkeiten, die den Start in den neuen Lebensabschnitt von finanzieller Seite her erleichtern.

urbia verschafft dir mit diesem Artikel einen Überblick über den aktuellen Stand der Familienförderung.

Mutterschaftsgeld

Für erwerbstätige Mütter gibt es eine Schutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Während dieser gesamten Zeit besteht ein
Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den entsprechenden Arbeitgeberzuschuss.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Frauen, die während des Mutterschutzes kein Gehalt bekommen, haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, genannt Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach der Art der Krankenversicherung und dem Einkommen:

  • Versicherte einer gesetzlichen Kasse mit Krankengeldanspruch erhalten 13 Euro pro Tag von der Kasse, der Arbeitgeber kommt für die Differenz zum bisherigen Gehalt auf. Arbeitslose erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
  • Versicherte einer gesetzlichen Kasse ohne Krankengeldanspruch (z.B Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten in der Regel 13 Euro von der Krankenkasse. Arbeitlosengeld-II-Empfängerinnen bekommen ab der 13. Woche einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent ausgezahlt.
  • Sind Frauen in einer gesetzlichen Kasse familienversichert und üben eine geringfügige Beschäftigung aus, zahlt das Bundesversicherungsamt einmalig 210 Euro.
  • Versicherten einer privaten Krankenkasse oder nicht krankenversicherten Arbeitnehmerinnen zahlt das Bundesversicherungsamt ebenfalls einmalig 210 Euro plus den Arbeitgeberzuschuss (Differenz zwischen 13 Euro pro Tag und dem Nettoarbeitslohn).
  • Sollte das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst werden, erhalten die Betroffenen 13 Euro Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Der Arbeitgeberzuschuss wird von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt gezahlt.

Sparen im Alltag: 16 Tipps für Familien

Kindergeld

Kindergeld können alle Eltern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Wie hoch ist das Kindergeld (Stand 1.1.2020)?

  • für das erste und zweite Kind monatlich 204 Euro
  • für das dritte Kind 210 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 235 Euro

Für wen kann Kindergeld beantragt werden?

Kindergeld gibt es

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr.
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Ausgezahlt wird das Kindergeld an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet.

Wichtig für Alleinerziehende: Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Die Auszahlung erfolgt an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern, können diese bestimmen, wer von beiden das Kindergeld erhalten soll.

Wo beantragen?

Zu beantragen ist das Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, von der es auch ausgezahlt wird. Eine rückwirkende Leistung kann seit dem 01.01.2018 nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag auf Kindergeld tatsächlich bei der Familienkasse eingegangen ist.

Angestellte des öffentlichen Dienstes stellen ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Arbeitgebers. Diese zahlt das Kindergeld dann monatlich aus.

Elterngeld

Wer erhält Elterngeld?

Elterngeld erhalten Eltern, deren Kind nach dem 1.1.2007 geboren wurde. Es wird an den Elternteil gezahlt, der nach der Geburt beruflich aussetzt und zu Hause beim Kind bleibt oder zumindest beruflich kürzer tritt. Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende sowie Adoptiveltern.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Wie hoch das Elterngeld ist, hängt vom Einkommen vor der Geburt ab – natürlich des Elternteils, das zu Hause bleibt oder weniger arbeitet. Es beträgt zwischen 65 und 67 Prozent des maßgeblichen (s.u.) Nettogehalts (maximal jedoch 1.800 Euro) monatlich: Zwischen 1.000 und 1.200 Euro werden 67 Prozent ausgezahlt, bei Voreinkommen von 1.220 Euro 66 Prozent und bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr 65 Prozent. Für Arbeitslose und Menschen, die nicht berufstätig sind – wie zum Beispiel Studenten oder Mütter, die bereits zu Hause sind – wird ein Sockelbetrag von 300 Euro gezahlt. Dieses Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro wird innerhalb von zwölf Monaten immer gezahlt, wenn ein Elternteil das Kind betreut, unabhängig davon, ob der Elternteil vorher erwerbstätig war. Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet.

Für Familien mit mehreren Kindern gibt es den Geschwisterbonus von zehn Prozent des Elterngeldes (mindestens 75 Euro) dazu. Voraussetzung ist, dass entweder ein Kind unter drei ist oder zwei Kinder unter sechs Jahren sind.

Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Erhöhungsbeitrag von 300 Euro pro Kind.

Wurde innerhalb der zwölf Monate vor der Geburt schon Elterngeld für ein anders Kind bezogen, wird dieser Zeitraum für die Berechnung des neuen Elterngeldes ausgeklammert. Für die Berechnung werden dann frühere Monate (vor der Geburt des vorherigen Kindes) herangezogen, in der der Elternteil unter Umständen noch berufstätig war.

Hier findest du die Elterngeldstellen, bei denen du das Elterngeld beantragen kannst

Wie lange gibt es Elterngeld?

Das Elterngeld soll mindestens zwölf Monate gezahlt werden. Wenn sich Mutter und Vater die Erziehungszeit im ersten Jahr teilen (das heißt der andere Elternteil setzt mindestens zwei Monate beruflich aus), dann erhöht sich die Bezugsdauer um zwei "Partnermonate" auf 14 Monate.

Auf Wunsch können sich Familien das Elterngeld auf zwei Jahre verteilt auszahlen lassen. Dann werden über den doppelten Zeitraum die halben Monatsbeträge gezahlt.

Alleinerziehende Mütter oder Väter, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten das Elterngeld 14 Monate lang, da sie Vater- und Muttermonate in einer Person erfüllen.

Wie wird das Elterngeld berechnet?

Maßgeblich zur Berechnung ist das Durchschnittseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist. So soll sichergestellt werden, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.

Zur Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens werden bei Angestellten von Bruttoeinkommen pauschalisiert Werbungskosten, Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen, kann von tatsächlichen Nettoeinkommen etwas abweichen. Bei Selbständigen wird der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt herangezogen und durch zwölf geteilt.

Für Familien mit kleinen Einkommen gibt es ein erhöhtes Elterngeld: Ist das Nettoeinkommen geringer als 1000 Euro monatlich, wächst der Einkommensersatz auf bis zu 100 Prozent. Je 20 Euro weniger Einkommen wächst das Elterngeld um jeweils ein Prozent.

Weitere Regelungen:

  • Elterngeld soll eine Lohnersatzleistung sein. Wer mehr als 30 Stunden in der Woche weiterarbeitet, bekommt kein Elterngeld, auch nicht den Sockelbetrag.
  • Erhält die Mutter nach der Geburt Mutterschaftsgeld, wird für diese Zeit kein Elterngeld ausgezahlt. Die Bezugsdauer verkürzt sich um acht Wochen.
  • Das Elterngeld ist für die Einkommenssteuer relevant, denn es wird zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt die Höhe des Steuersatzes. Selbst wird es nicht versteuert und ist abgabenfrei.

Was ist ElterngeldPlus?

ElterngeldPlus ist für Mütter und Väter gedacht, die schon während des Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit (25 bis 30 Stunden die Woche) arbeiten wollen. Aus einem Elterngeld-Monat werden dann zwei Elterngeld-Plus-Monate. Die maximale Höhe des ausbezahlten Geldes entspricht dabei jedoch der Hälfte des monatlichen Elterngeldes, das dem Elternteil ohne die Teilzeitarbeit zukäme. Wenn beide Elternteile ihre Arbeitszeit auf 25 bis 30 Stunden pro Woche reduzieren, kann das ElterngeldPlus vier weitere Monate genutzt werden. Diese gesetzliche Leistung soll eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf erleichtern und Eltern unterstützen, die schon früh nach der Geburt wieder in den Beruf einsteigen wollen.

Freibeträge

Kinderfreibetrag

Freibeträge für Kinder sollen die Steuerfreistellung des Existenzminimums garantieren, das für die Versorgung eines Kindes nötig ist. Allerdings werden dabei Kindergeld und die Kinderfreibeträge gegeneinander „verrechnet“. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuer, ob die Eltern durch das steuerfreie Kindergeld oder die Freibeträge besser dastehen, d.h. mehr Geld für ihre Kinder übrig haben.

Der Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums beträgt im Jahr 2020 5.172 Euro jährlich. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf beträgt jährlich 2.640 Euro. Für Ehepaare ergibt sich also für ein Kind Freibeträge in Höhe von 7.812 Euro (zusammen veranlagt) bzw. 3.906 Euro (getrennt veranlagt).

Die Freibeträge für Kinder mindern die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.

Kinderbetreuungskosten

Betreuungskosten können abgesetzt werden

Zwei Drittel der Betreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr können Eltern als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Es können maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr angerechnet werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Verbesserte Absetzbarkeit von Haushaltshilfen und Handwerkern

Seit der Novelle des Familienleistungsgesetzes im Jahr 2009 können 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kinderbetreuung) steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug von maximal von 4.000 Euro ist möglich. Handwerkerleistungen ohne Materialkosten können zu maximal 1.200 Euro geltend gemacht werden.

Kinderzuschlag

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, die für unter 25 Jahre alte, unverheiratete Kinder in Familien mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird. Es soll den Lebensunterhalt der Kinder sichern, wenn das Gehalt der Eltern nur für deren eigene Versorgung reicht.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag wenn:

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird.
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen. Das sind 900 Euro für Ehepaare und 600 Euro für Alleinerziehende.
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung des Kinderzuschlags gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
  • Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und des Kinderzuschlags ist nicht möglich.

    Höhe des Kinderzuschlags

    Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Er beträgt höchstens 185 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.

    Anträge auf Kinderzuschlag nimmt ausschließlich die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegen, sie ist auch für die Bearbeitung zuständig.

Sozialhilfe

Anspruch und Umfang der Sozialhilfe

Sozialhilfe erhält, wer sich (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht selbst versorgen kann und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Die Sozialhilfe kann bedürftigen Menschen als Geld-, Sach- oder auch als Dienstleistung erbracht werden. Üblich ist die Geldleistung, die nach dem sogenannten Regelsatz festgelegt wird.

Die Sozialhilfe umfasst:

  • die Hilfe zum Lebensunterhalt
  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • die Hilfen zur Gesundheit
  • die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • die Hilfe zur Pflege und
  • weitere Leistungen in bestimmten Lebenssituationen.

Wie hoch ist die Sozialhilfe?

Der Regelsatz für Alleinstehende steigt ab Januar 2020 leicht an und liegt dann bei 432 Euro. Für Kinder gibt es je nach Alter unterschiedlich hohe Prozentsätze der Regelsatzleistung (siehe Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Weitere Hilfen werden für Familien geleistet, die in einer bestimmten Lebenssituation, wie z. B. bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen.

Sozialhilfe in der Schwangerschaft

Schwangere Frauen erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche (bis zur Entbindung) einen Zuschlag in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes der Sozialhilfe.

Die Kosten für Erstausstattungen für Bekleidung und Wohnung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt können ebenfalls übernommen werden. Diese einmaligen Leistungen erhalten auch bedürftige Frauen, die sonst keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Diese Hilfe wird in Form eines festgelegten Geldbetrages zur Verfügung gestellt. Wichtig ist, diese Leistungen zu beantragen, bevor etwas angeschafft wird.

Sozialhilfe für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten ebenfalls einen Mehrbedarfszuschlag. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren gibt es 36 Prozent der Regelsatzleistung. In anderen Fällen gibt es pro Kind zwölf Prozent (in der Summe aber höchstens 60 Prozent der Regelsatzleistung).

Weitere Informationen über zusätzliche Leistungen für studierende Eltern, schwangere Studierende oder Sozialhilfe in Stieffamilien sind im Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums aufgeführt.

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Diese Grundsicherung wird umgangssprachlich auch als Hartz IV oder Arbeitslosengeld II bezeichnet. Sie ist für die Lebenssicherung grundsätzlich erwerbsfähiger Menschen gedacht.

Wie hoch ist die Regelleistung (ab 1.1.2020)?

  • Alleinstehend/ Alleinerziehend: 432 Euro, Regelbedarfsstufe 1
    Paare/ Bedarfsgemeinschaften: je 389 Euro, Regelbedarfsstufe 2
    Erwachsene im Haushalt anderer: 345 Euro, Regelbedarfsstufe 3
    Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 328 Euro, Regelbedarfsstufe 4
    Kinder von sechs bis unter 14 Jahren: 308 Euro, Regelbedarfsstufe 5
    Kinder von 0 bis 6 Jahre: 250 Euro, Regelbedarfsstufe 6

Dazu kommen auch hier:

  • Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Woche, Alleinerziehende oder bei Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschließlich Umzugskosten und Mietkautionen, wenn dies notwendig ist
  • Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe:  Erstausstattungen für Bekleidung und die Wohnung, auch bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Wer Hilfe erhält, muss selbst alles tun, um so schnell wie möglich nicht mehr von staatlicher Unterstützung abhängig zu sein. Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern ist daher grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.

Für Eltern minderjähriger Kinder ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn sie die Erziehung des Kindes gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist jedoch in der Regel nicht gefährdet, wenn es z.B. in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege oder auf sonstige Weise betreut wird.

Unterhaltsvorschuss

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Alle Alleinerziehenden, die keinen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, erhalten Unterhaltsvorschuss.

Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hat ein Kind, wenn es

  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • vom andern Elternteil keinen bzw. keinen regelmäßigen Unterhalt erhält
  • das Kind unter 12 Jahre alt ist oder
  • das Kind zwischen 12 und 18 Jahre alt ist und nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Falle des Hartz-IV-Bezugs mindestens 600 Euro hinzuverdient.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und ist bis zum zwölften Lebensjahr nicht zeitlich begrenzt:

  • Kinder bis fünf Jahre erhalten 165 Euro monatlich.
  • Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren erhalten 220 Euro monatlich.
  • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren erhalten 293 Euro monatlich.

Baukindergeld

Die Bundesregierung fördert Familien, die ihre eigenen vier Wänder erwerben wollen mit bis zu 12.000 Euro Baukindergeld pro Kind (10 Jahre lang 1.200 Euro). Anspruch auf Baukindergeld haben Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, das mit in der Immobilie leben wird. Das Jahreshaushaltseinkommen der Familie darf zudem 90.000 Euro plus zusätzliche 15.000 Euro je Kind nicht überschreiten.

Der Zuschuss kann auch rückwirkend für Immobilien, die seit dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind, in Anspruch genommen werden. Seit September 2018 können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Anträge für das Baukindergeld gestellt werden. Die Auszahlung soll aber erst ab März 2019 erfolgen. 

Wichtig: Bis spätestens Ende 2020 müssen die Immobilienkäufer den Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erhalten haben, danach läuft das Förderprogramm aus. Spätestens drei Monate nach dem Einzug ins neue Eigenheim muss dann der Antrag für das Baukindergeld gestellt werden. Für Familien, die ihre Wohnung oder ihr Haus bereits 2018 vor Einführung des Baukindergeldes gekauft haben, gelten zum Teil gesonderte Fristen. Alle Details könnt ihr dem Merkblatt zum Baukindergeld der KfW entnehmen. 

Links und weitere Informationen